Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
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Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk nach § 8 Abs. 1 BJagdG bildet sich aus den Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einen Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang mind. 150 ha umfassen.
Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke ist möglich, wenn jeder Jagdbezirk eine Mindesgröße von 250 ha hat. (§ 8 Ab. 3 BJagdG).
Die Länder können die Mindestgröße des gemeinschaftlichen Jagdbezirk und der einzelen Jagdbezirke höher festsetzen. (§ 8 Abs. 4 BJagdG).
Das Jagdausübungsrecht in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft zu, sie kann dieses Verpachten.
- siehe auch: Befriedeter Bezirk
- siehe auch: Eigenjagdbezirk
- siehe auch: Jagdgenossenschaft
- siehe auch: Jagdpachtvertrag
- siehe auch: Regiejagd