Befriedeter Bezirk

Aus Jagdfibel
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Als Befriedeter Bezirk werden nach dem Bundesjagdgesetz (§ 6 BJagdG) und den Landesjagdgesetzen Grundflächen bezeichnet, auf denen die Jagd ruht, das heißt Jagdhandlungen nicht ohne weitere Erlaubnis vorgenommen werden dürfen. Beispiele für befriedete Bezirke im jagdrechtlichen Sinne sind Ortschaften, sonstige Gebäude, die vorwiegend dem Aufenthalt von Menschen dienen, Tiergärten und Friedhöfe. Zusätzlich können Teile von Jagdrevieren von den Jagdbehörden zu befriedeten Bezirken erklärt werden.

So bestimmt z.B. § 4 LJG NRW:
(1) Befriedete Bezirke sind:

a) Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;

b) Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;

c) Friedhöfe;

d) Wildgehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen;

e) Bundesautobahnen;

f) Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.

(2) Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.

(3) Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.

(4) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.

Die Jagdausübung in befriedeten Bezirken kann fallweise notwendig sein (zum Beispiel Abschuss von Wildschweinen im Siedlungsbereich, Fang oder Abschuss von Waschbären oder Mardern), auch Kaninchen, Fuchs, Stockente und Ringeltaube. Hierfür sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich. Diese werden von den Jagdbehörden und/oder Landespolizeibehörden meist ausschließlich dem so genannten „Stadtjäger“ erteilt. Im engeren Sinne ist hier nicht von Jagd zu sprechen (sie verbietet sich in befriedeten Bezirken), sondern eher von einer Abschussgenehmigung oder Tötungserlaubnis.

Literatur