Wildfolge

Aus Jagdfibel
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Wildfolge, früher auch Jagdfolge, Folge, Nacheil genannt, ist das Nachfolgen auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild über die Grenzen des eigenen Reviers hinaus.

Wildfolge ist zulässig, wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten des angrenzenden Jagdreviers eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist (vgl. § 22 a Bundesjagdgesetz, Wildfolgevereinbarung).

Besteht zwischen Reviernachbarn keine Wildfolgevereinbarung, so kommt die gesetzliche Wildfolge zur Anwendung, die eine Nachsuche in dem fremden Jagdrevier ausschließt und diese als Wilderei betrachtet. Ausgenommen hiervon ist das Niederwild ohne Rehwild, welches aus dem nachbarlichen Revier geborgen werden darf. Tut sich krankgeschossenes Schalenwild in Sichtweite von der Jagdgrenze nieder, so darf von der Grenze aus ein Fangschuss getätigt werden. Unterliegt das Schalenwild einem Abschussplan, so wird es demjenigen Revier angerechnet, in dem das Stück verendet ist. Gleiches gilt für die Verwendung der Trophäe und des Wildbrets.

siehe auch: Folgeschnur

Geschichtliches

Krünitz räumt dem Begriff der Jagdfolge in seiner Oekonomische Encyklopädie eine ausführliche Betrachtung ein. Er beginnt mit einer kurzen Definition: "Es ist aber die Jagdfolge (Folge, Nachfolge, Nacheile,) L. Jus sequelae, das Recht, ein angeschossenes Thier, welches verwundet ist und schweißet, wenn es über die Gränze geht, verfolgen und vollends erlegen zu dürfen."
Beschreibt dann das "übliche" Verfahren der Jagdfolge: "Die meiste und gebräuchlichste Folge, wie sie an vielen Orten ausgemacht ist, ist also, daß wenn der Jäger in seinem Reviere etwas von wilden Thieren anschießt, er, wo das Thier gestanden hat und angeschossen worden, und wo der erste Schweiß und die Flucht ist, mit seinem Schweißhunde nachsuchen muß. Wenn es nun über die Gränze ist, so muß daselbst die Flucht und der Schweiß durch dahin gelegte oder in die Erde gesteckte abgebrochene grüne Aeste, Zweige oder Reiser, bemerket und bezeichnet (verbrochen) werden. Hierauf zieht der Weidmann weiter nach, und löset seinen Hund. Wenn alsdenn das Thier gefangen und vollends geschossen ist, muß es sofort dem Gränz=Nachbar gemeldet, ihm auch die Flucht und der Schweiß, wo es über die Gränze ist, gezeiget werden. Alsdenn ist er befugt, dasselbe zu sich zu nehmen, und lässet es ihm der Gränznachbar ungeweigert verabfolgen. (...) Es ist sowohl bey diesen, als noch andern Arten der Folge gewöhnlich, daß der Jäger das Thier 24 Stunden in seines Gränz=Nachbaren Revier suchen und fällen darf; nachher aber ist es nicht mehr sein, sondern des Gränz=Nachbaren."
Anschließend folgt eine Aufführung der Besonderheiten einzelner landesherrlicher Jagdordnungen.
In einer abschließneden Bemerkung spricht sich Krünitz für eine Abschaffung, zumindest Reformierung des Jagdfolgerechts aus: "Es geschieht nicht selten, daß diejenigen, welche das Recht der Folge haben, sich, wenn sie auf einem fremden Jagdreviere mit Schießgewehr und Hunden angetroffen werden, damit zu entschuldigen, und, daß sie ein auf ihrem Grund und Boden angeschossenes Stück Wild zu verfolgen im Begriff wären, vorzugeben pflegen. In diesem Falle müssen sie, wenn sie sich dadurch von der Pfändung losmachen wollen, durch Nachweisung des von dem angeschossenen Thiere hinterlassenen Schweißes, daß ihr Vorgeben wirklich wahr sey, rechtfertigen, indem sonst ohne diesen Beweis ihre bloße Anzeige nicht für gültig angenommen werden kann. Das Recht der Folge gibt überhaupt, weil es dem Mißbrauche gar zu sehr unterworfen ist, zu vielen Händeln und Streitigkeiten Gelegenheit; und es wäre daher besser, wenn es gänzlich abgeschaffet würde."

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