Wildschaden

Aus Jagdfibel
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Schaden, den Wild durch Äsung, Aufenthalt oder Wechsel auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen die in einen Jagdbezirk gehören, anrichtet.



"Der Begriff Wildschaden ist stets aus der Sicht des Menschen formuliert und kennzeichnet gewissermaßen die Auswirkungen des tierischen Verhaltens auf den Wald (Anm.: und Feld) unter dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen Schädigung bzw. einem Schaden für die Zielerreichung." Petrak (2013)

Wildschaden ist nur Ersatzpflichtig wenn er von Schalenwild, Fasan oder Wildkaninchen und ggf. länderrechtlich zu "Schadenwild" erklärten Wildarten verursacht wurde (§ 29, Abs. 1 BJagdG). Für Flächen die nicht bejagt werden dürfen (befriedete Bezirke), kommt ein Wildschadensersatz nicht in Betracht.

Der Schadensersatz ist gesetzlich vom Jagdrechtinhaber (Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaft) zu tragen. In der Praxis ist dies jedoch mit dem Pachtvertrag auf den Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Pächter) weitergereicht.

Man unterscheidet:

Bundesjagdgesetz

§ 29 Schadensersatzpflicht

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

siehe auch: Jagdschaden
siehe auch: Wildeinflussmonitoring
siehe auch: Wildschadensausgleichskasse
siehe auch: Wildschadenschätzer

Weiteer Informationen

Literatur