Wildschadenschätzer

Aus Jagdfibel
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Der Wildschadenschätzer ist eine von behördlicher Seite (Jagdbehörde oder Landwirtschaftskammer) bestellte Person, die Wild- und Jagdschaden feststellt und bewertet.

Baden-Württemberg

Durchführungsverordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Landesjagdgesetz (LJagdG DVO) Vom 5. September 1996

§ 16 Wildschadenschätzer

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden im Rahmen des Vorverfahrens bestellt die untere Jagdbehörde in jedem Stadt- und Landkreis Wildschadenschätzer in der erforderlichen Zahl auf die Dauer von sechs Jahren. Für die Schadenschätzung an Forstpflanzen ist mindestens ein Forstsachverständiger aus einem von der höheren Forstbehörde zu benennenden Personenkreis auszuwählen und nach Satz 1 zu bestellen.

(2) Die Wildschadenschätzer sind im Vorverfahren ehrenamtlich tätig. § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 sowie die §§ 83 bis 86 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

Nordrhein-Westfalen

§ 36 LJagdG NRW Wildschadenschätzer

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadenschätzer. Für jede Gemeinde sind mindestens ein Schätzer und ein Stellvertreter widerruflich für fünf Jahre zu bestellen.

(2) Die untere Jagdbehörde verpflichtet die Schätzer durch Handschlag, ihre Aufgabe unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Ist der Schätzer oder eine in gerader oder in der Seitenlinie 1. Grades mit ihm verwandte Person oder sein Ehegatte oder ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner an einem Wildschadenverfahren beteiligt, so ist er von der Feststellung des Schadens ausgeschlossen.

(3) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die untere Jagdbehörde als Schätzer Forstsachverständige. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Sind sowohl der zuständige Schätzer als auch sein Stellvertreter verhindert, an dem Feststellungsverfahren mitzuwirken, so kann die Gemeinde den für eine Nachbargemeinde bestellten Schätzer zuziehen.


siehe auch: Feldschaden
siehe auch: Jagdschaden
siehe auch: Rosenheimer Modell
siehe auch: Waldwildschaden
siehe auch: Wiesenschaden
siehe auch: Wildschaden