Eigenjagdbezirk
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Ein Eigenjagdbezirk, auch Eigenjagd genannt, nach § 7 Abs. 1 BJagdG. liegt vor, wenn eine zusammenhängende land-, forst- oder fischwirtschaftlich nutzbare Fläche von min. 75 ha im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen. Die Länder können eine abweichende Mindestgröße festlegen.
Nach § 7 Abs. 4 BJagdG. kann eine völlig eingefriedete Fläche (Gatter) unter 75 ha zum Eigenjagdbezirk erklärt werden.
Das Jagdausübungsrecht im Eigenjagdbezirk liegt beim Eigentümer, der jedoch die Nutzung verpachten kann.
- siehe auch: Befriedeter Bezirk
- siehe auch: Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
- siehe auch: Jagdpachtvertrag
- siehe auch: Regiejagd