Jagdbezirk: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Jagdbezirke''', auch ''Jagdausübungsbezirke'', ''Jagdrevier'' oder kurz ''Revier'' genannt, sind Grundflächen auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Dies sind entweder [[Eigenjagdbezirk]]e oder [[Gemeinschaftlicher Jagdbezirk|gemeinschaftliche Jagdbezirke]].<br> | '''Jagdbezirke''', auch ''Jagdausübungsbezirke'', ''Jagdrevier'' oder kurz ''Revier'' genannt, sind Grundflächen auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Dies sind entweder [[Eigenjagdbezirk]]e oder [[Gemeinschaftlicher Jagdbezirk|gemeinschaftliche Jagdbezirke]].<br> | ||
Der Gesetzgeber legt für das [[Jagdausübungsrecht]] Mindestgrößen der Jagdbezirke fest. Nach § 7, Abs. 1 BJagdG, muß eine Eigenjagdbezirk mindestens eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zusammenhängende Fläche von 75 ha und nach § 8, Abs. 1 BJagdG, ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zusammenhängende Fläche von 150 ha besitzen. Die Länder können größere jedoch nicht kleinere Mindestgrößen festlegen. | Der Gesetzgeber legt für das [[Jagdausübungsrecht]] Mindestgrößen der Jagdbezirke fest. Nach § 7, Abs. 1 BJagdG, muß eine Eigenjagdbezirk mindestens eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zusammenhängende Fläche von 75 ha und nach § 8, Abs. 1 BJagdG, ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zusammenhängende Fläche von 150 ha besitzen. Die Länder können größere jedoch nicht kleinere Mindestgrößen festlegen. | ||
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[http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/ Bundesjagdgesetz] | |||
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Version vom 31. August 2012, 22:15 Uhr
Jagdbezirke, auch Jagdausübungsbezirke, Jagdrevier oder kurz Revier genannt, sind Grundflächen auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Dies sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke.
Der Gesetzgeber legt für das Jagdausübungsrecht Mindestgrößen der Jagdbezirke fest. Nach § 7, Abs. 1 BJagdG, muß eine Eigenjagdbezirk mindestens eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zusammenhängende Fläche von 75 ha und nach § 8, Abs. 1 BJagdG, ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich zusammenhängende Fläche von 150 ha besitzen. Die Länder können größere jedoch nicht kleinere Mindestgrößen festlegen.