Jugendjagdschein

Aus Jagdfibel
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Der Jugendjagdschein ist ein Jagdschein, der für Antragssteller ausgestellt wird, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Jugendjagdschein gilt, wie alle anderen Jagdscheinarten auch, räumlich im gesamten Bundesgebiet und berechtigt den Inhaber zur Jagdausübung, nicht aber zur Beizjagd.

Voraussetzungen für das Erlangen eines Jugendjagdscheins sind:

  • das Bestehen der Jägerprüfung
  • die Vollendung des 16. Lebensjahres
  • der Abschluss einer Jagdhaftpflicht-Versicherung (Mindestdeckungshöhe 500.000€ bei Personenschäden und 60.000€ bei Sachschäden)

Der Inhaber eines Jugendjagdscheins darf die Jagd nur in Begleitung eines Jagdscheininhabers ausüben.

Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist verboten.

Als Jugendjagdscheininhaber darf man nach § 13 Abs. 7 WaffG Schusswaffen nur während der Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, führen und damit schießen. Im Zusammenhang damit dürfen die Jagdwaffen auch ungeladen transportiert werden.

Weitere Jagdscheinarten

BJagdG
§ 16 Jugendjagdschein
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.