Jagdrecht

Aus Jagdfibel
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Mit dem Begriff Jagdrecht werden zwei verschiedene Sachverhalte beschrieben.

  • Einmal umfasst der Begriff als objektives Recht alle Normen, die sich mit der Jagd beschäftigen.
  • Andererseits wird auch das subjektive Recht zum Jagen als Jagdrecht bezeichnet.
1. Staaten, in denen das Jagdrecht fest an das Grundeigentum gekoppelt ist (z.B. Großbritannien, Belgien und Norwegen),
2. Staaten, in denen das Jagdrecht aus dem Grundeigentum fließt, jedoch nicht notwendigerweise das Jagdausübungsrecht nach sich zieht (z.B. Deutschland, Österreich, teilweise Schweiz) und
3. Staaten, in denen das Jagdrecht unabhängig vom Grundeigentum vom Staat vergeben wird (z.B. teilweise Schweiz).
siehe auch: Jagdausübungsrecht



Beispiele

Deutschland

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen (§ 1 Abs.1 BJagdG). Die Jagd darf nur in abgegrenzten Jagdbezirken ausgeübt werden. Wer sie ausübt muss einen gültigen Jagdschein mit sich führen, dessen erste Erteilung eine bestandene Jägerprüfung voraussetzt.

Weitere Informationen

Literatur