Raubzeug

Aus Jagdfibel
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Raubzeug ist der nicht mehr gebräuchliche Sammelbegriff für Tiere, die nicht dem Jagdrecht unterliegen, aber als Beutegreifer bejagt werden oder wurden. Sie sind kein Wild, aber ihr Erlegen ist zum Schutz des Wildes (vernünftiger Grund) erlaubt.

Zum "Raubzeug" zählen (je nach landesjagdrechtlichen Bestimmungen): Rabenkrähen, Elster, Eichelhäher, Marderhund, Waschbär, Mink, Wanderratte.

Wildernde Hunde und streunende Katzen gehören als Haustiere nicht zum Raubzeug im eigentlichen Sinne, werden aber jagdrechtlich gleich behandelt und umgangssprachlich häufig als Raubzeug bezeichnet.

Raubzeugschärfe ist ein abgeleiteter Begriff für die Eigenschaft von Jagdhunden, Raubzeug abzuwürgen. (Kieler Entschließung)

Albert Lorz (u.a.) für dazu aus: "Raubzeug. Das Gesetz gebraucht den Ausdruck nicht mehr, vermag ihn aber nicht zu ersetzen. An der Sache (Schutz des Wildes vor allem dem Jagdrecht nicht unterliegenden Säugetieren und Vögeln, die irgendwie durch ihren Zugriff dem Wild schädlich sind) hat sich nichts geändert." (S. 127)

siehe auch: Härtenachweis
siehe auch: Raubwild

Weitere Informationen

Literatur

  • Dieberger, Johannes: Bejagung und Bekämpfung der Marderartigen in Vergangenheit und Gegenwart. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 2001 abgerufen am 09.03.2014)
  • Lorz, Albert / Metzger, Ernst / Stöckel, Heinz: Jagdrecht - Fischereirecht. Bundesjagdgesetz mit Verordnungen und Länderrecht, Binnenfischereirecht, Fischereischeinrecht, Seefischereirecht. (=Beck´sche Kurzkommentare, Bd. 38). München: Beck, 3. neubearb. und erw. Aufl. 1998