Notzeit

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Notzeit bezeichnet die Zeit, in der bestimmte Wildarten durch Witterungs- oder Bodenverhältnisse z. B. durch Naturkatastrophen (Waldbrand), keine natürliche Äsung aufnehmen können.

Die Landesjagdgesetze regeln, wann eine Notzeit vorliegt.

Notzeiten nach Länderrechten

Bundesland Quelle Bestimmung
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern 1.1 bis 28.2
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen § 25 Abs. 1 LJG-NRW v. 7.11.1994 "Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen."
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 01.12 bis 28.2
Thüringen


Jagdrechtlich von Bedeutung ist das Vorliegen einer Notzeit, da § 19 BJagdG verbietet, in Notzeiten im Umkreis von 200 m um einer Fütterung Wild zu erlegen.
Es ist in der Rechtssprechung strittig, ob während Notzeiten eine Kirrung zur Fütterung gehört.

Literatur