Notzeit
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Notzeit bezeichnet die Zeit, in der bestimmte Wildarten durch Witterungs- oder Bodenverhältnisse z. B. durch Naturkatastrophen (Waldbrand), keine natürliche Äsung aufnehmen können.
Die Landesjagdgesetze regeln, wann eine Notzeit vorliegt.
Notzeiten nach Länderrechten
Bundesland | Quelle | Bestimmung | |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | |||
Bayern | |||
Berlin | |||
Brandenburg | |||
Bremen | |||
Hamburg | |||
Hessen | |||
Mecklenburg-Vorpommern | 1.1 bis 28.2 | ||
Niedersachsen | |||
Nordrhein-Westfalen | § 25 Abs. 1 LJG-NRW v. 7.11.1994 | "Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine angemessene Wildfütterung zu sorgen." | |
Rheinland-Pfalz | |||
Saarland | |||
Sachsen | |||
Sachsen-Anhalt | |||
Schleswig-Holstein | 01.12 bis 28.2 | ||
Thüringen |
Jagdrechtlich von Bedeutung ist das Vorliegen einer Notzeit, da § 19 BJagdG verbietet, in Notzeiten im Umkreis von 200 m um einer Fütterung Wild zu erlegen.
Es ist in der Rechtssprechung strittig, ob während Notzeiten eine Kirrung zur Fütterung gehört.
Literatur
- Eggeling, Friedrich Karl von: Immer, wenn es Not tut! Zur Wildfütterung in Notzeiten. In: Jäger, 2/2008, S. 46-48