Aushorsten, einen jungen Greifvogel (Nestling und Ästling) zum Zwecke der Abrichtung zur Beizjagd aus dem Horst nehmen (Wildfang).
Nach § 22 Abs. 4 BJagdG können die landesrechtlich zuständigen Behörden im Einzelfall eine Genehmigung zum Aushorsten von Habichten für Beizzwecke erteilen.
- siehe auch: Adlerjäger
- siehe auch: Ausheben
- siehe auch: Bock
- siehe auch: Horst
- siehe auch: Horstzeit
- siehe auch: Horsten
- siehe auch: Wildfang