Aushorsten

Aus Jagdfibel
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Aushorsten, einen jungen Greifvogel (Nestling und Ästling) zum Zwecke der Abrichtung zur Beizjagd aus dem Horst nehmen (Wildfang).
Nach § 22 Abs. 4 BJagdG können die landesrechtlich zuständigen Behörden im Einzelfall eine Genehmigung zum Aushorsten von Habichten für Beizzwecke erteilen.

siehe auch: Adlerjäger
siehe auch: Ausheben
siehe auch: Bock
siehe auch: Horst
siehe auch: Horstzeit
siehe auch: Horsten
siehe auch: Wildfang