Jagdsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Als Frühform der '''Jagd- und Fischereisteuer''' können die mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang angesehen werden, die teils als Tier- oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abzuliefern waren. Im 19. Jahrhundert überließen die Länder (z.B. Preussen durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert durch § 14 des KAG von 1893, in Geltung bis 1910) den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer.<br>
Als Frühform der '''Jagd- und Fischereisteuer''' können die mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang angesehen werden, die teils als Tier- oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abzuliefern waren. Im 19. Jahrhundert überließen die Länder (z.B. Preussen durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert durch § 14 des KAG von 1893, in Geltung bis 1910) den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer. Mit der Neuordnung des Kommunalabgabenrechts nach dem ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt.<br>
Mit der Neuordnung des Kommunalabgabenrechts nach dem ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt.<br>
Die '''Jagdsteuer''' ist eine kommunale Steuer, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden kann und deren Gegenstand die Ausübung des Jagdrechts ist. In den Ländern Bayern, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Jagdsteuer.<br>
Die '''Jagdsteuer''' ist eine kommunale Steuer, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden kann und deren Gegenstand die Ausübung des Jagdrechts ist. In den Ländern Bayern, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Jagdsteuer.<br>
Die Abgabe stellt eine Art Luxussteuer dar.<br>
Die Abgabe stellt eine Art Luxussteuer dar.<br>

Version vom 7. September 2007, 23:57 Uhr

Als Frühform der Jagd- und Fischereisteuer können die mittelalterlichen Naturalabgaben aus Jagd und Fischfang angesehen werden, die teils als Tier- oder Blutzehnt an Kirche und Grundherren abzuliefern waren. Im 19. Jahrhundert überließen die Länder (z.B. Preussen durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert durch § 14 des KAG von 1893, in Geltung bis 1910) den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer. Mit der Neuordnung des Kommunalabgabenrechts nach dem ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt.
Die Jagdsteuer ist eine kommunale Steuer, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden kann und deren Gegenstand die Ausübung des Jagdrechts ist. In den Ländern Bayern, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Jagdsteuer.
Die Abgabe stellt eine Art Luxussteuer dar.
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen Jagdsteuersatzung.
Die Höhe der Jagdsteuer beträgt je nach Bundesland 10-20 % des Jagdwertes.
Jagdwert ist die Summe aller Leistungen die der Jagdausübungsberechtigte jährlich für den Erhalt des Jagdausübungsrechts aufbringen muß.

Dazu gehören (Steuerbemessungsgrundlage) z.B.:

  • der Pachtpreis, bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Preis, der bei einer Verpachtung zu erzielen wäre (fiktiver Pachtwert),
  • vertragliche Nebenleistungen,
  • vertraglich übernommener Wildschadensersatz,
  • die Kosten der Wildschadensverhütungsmaßnahmen, außer NRW,
  • vertraglich übernommene Umsatzsteuer.

Nicht zum Jagdaufwand gehören:

  • Hegemaßnahmen,
  • Wildfütterung,
  • freiwillige Leistungen und Spenden,
  • Jagdhundehaltung,
  • Jagdausrüstung,
  • Fortbildung.

Das Aufkommen betrug 2003 bundesweit 25,0 Mio. €. (Quelle: Bundesfinanzministerium)

Literatur