Vertragsnaturschutz
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Unter Vertragsnaturschutz, auch Kulturlandschaftsprogramme (KULAP) genannt, versteht man Maßnahmen seitens von Naturschutzbehörden auf Landes und/oder Kreisebene, Kulturlandschaften im freiwilligen Zusammenwirken mit den Grundstücksbesitzern zu erhalten. Viele Kulturlandschaften sind dadurch gefährdet und im Rückgang begriffen, dass die hergebrachte Nutzung nicht mehr wirtschaftlich ist (extensive Nutzung, Verbrachung).
- siehe auch: Wildtierlebensraumberatung
Mit dem Grundstücksbesitzer, wird daher vertraglich vereinbart, bestimmte Pflegearbeiten auf dem Grundstück vorzunehmen, z. B. das Mähen von Wiesen zu bestimmten Zeitpunkten.
Vertragsnaturschutzmaßnahmen
- Naturschutzgerechte Nutzung von Äckern /Ackerstreifen zum Schutz spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker
- Extensive Ackernutzung in festgelegten Förderkulissen
- Ackerstreifen oder -flächen zum Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften
- Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters
- Maßnahmen zum Schutz des Wachtelkönigs
- Maßnahmen zum Schutz des Kiebitz
- Maßnahmen zum Schutz der Knoblauchkröte
- Naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland
- Umwandlung von Acker in Grünland
- Ganzjährige Extensivierung von Grünland ohne zeitliche Bewirtschaftungsbeschränkung bei Mahd und Weide
- Nutzung von Grünland mit zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen
- Extensive Weidenutzung
- Extensive Wiesen- bzw. Mähweidenutzung
- Extensive ganzjährige Standweide
- Naturschutzgerechte Bewirtschaftung sonstiger Biotope
- Sonstige Biotope sind alte Kulturlandschaftsbiotope. Es handelt sich dabei um
- Silikatmagerrasen, einschl. Borstgrasrasen
- Kalkmagerrasen
- Trockene Heiden
- Großseggenriede
- Kleinseggenriede
- Feuchtheiden und Moore
- Pfeifengraswiesen
- Sumpfdotterblumenwiesen
- Sonstige Feucht- und Nasswiesen oder -weiden
- Sonstige Magerwiesen, -weiden
- Grünlandbrachen
- Erhaltung und Ergänzung von Streuobstwiesen
- Biotoppflege - Pflege von Hecken in festgelegten Förderkulissen
- Zusätzliche Maßnahmen
- Einsatz von Ziegen
- Handmahd
- Zweite Mahd nicht vor dem 15.09.
- Verzicht auf Nutzung bis zum 15.09.
- Entbuschung
- Mahdgutübertragung