Kleines Jägerrecht
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Als Kleines Jägerrecht bezeichnet man den Anspruch des Erlegers oder der angestellten Jäger auf die eßbaren Teile des Aufbruchs.
Noch heute hat der, der das Wild aufgebrochen hat, Anspruch auf Herz, Leber, Nieren, Lunge und Zunge.
Bei Heppe (1763) besteht das Kleine Jägerrecht, auch als Aufbruch bezeichnet, aus dem Geräusch und dem Gescheide.
Krünitz (1783) unterscheidet nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter Jägerrecht führt er aus: "Derjenige Theil eines gefälleten Hirsches, Thieres oder Rehes, welcher dem Jäger als ein Accidenz überlassen wird, welches gemeiniglich der Kopf, Hals und das Geräusch ist." (Krünitz, Band 28, S. 568).
- siehe auch: Aufbruch
- siehe auch: Deputatwildpret
- siehe auch: Geräusch
- siehe auch: Gescheide
- siehe auch: Großes Jägerrecht
Literatur
- Günther, J. O. H.: Vollständiges Taschen-Wörterbuch der Jägersprache. Für Jäger und Jagdfreunde. Jena, 1840
- Heppe, Christian Wilhelm von: Einheimischer und ausländischer wohlredender Jäger: oder nach alphabetischerOrdnung gegründeter Rapport derer Holz-, Forst- und Jagd-Kunstwörter nach verschiedener teutscher Mundart und Landesgewohnheit. Regensburg: Montag, 1763, S. 40
- Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft. 242 Bände. Berlin, 1773-1858, Band 28, S. 568 (1783)