Rottaler Erklärung
„Rottaler- Erklärung“
Ein Positionspapier mit berechtigten Forderungen der Waldbesitzer an die Politik Verfasst und unterzeichnet am 16.November 2019, Gasthaus Wirtsbauer, Langeneck 2, 84367 Tann
Der Ökologische Jagdverein Bayern, Bezirksgruppe Niederbayern und die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft in Bayern veranstalteten in Zusammenarbeit mit den Waldbesitzervereinigungen Eggenfelden-Arnstorf und Gangkofen, sowie dem Bayerischen Bauernverband – ARGE Jagd – Rottal-Inn, in Kooperation mit dem Bund Naturschutz Bayern – Kreisgruppe Rottal-Inn eine Fachtagung für Waldbesitzer.
Nach den Fachreferaten erarbeiteten die Teilnehmer in gemeinsamer Diskussion mit dem Podium ein Positionspapier mit berechtigten Forderungen an Politik und verantwortliche Behörden.
Präambel Seit Jahrzehnten wird die Entwicklung junger Mischwälder, insbesondere der privaten (Klein-) Won 2018 ist in 47% der bayerischen Hegegemeinschaften ein „zu aldbesitzer, aufgrund eines übermäßigen Verbisses durch Schalenwild, vor allem durch Rehwild, massiv erschwert oder unmöglich gemacht. Laut Forstlichem Gutachten vhoher“ oder „deutlich zu hoher“ Verbiss festgestellt worden.
Laut Bundeswaldinventur 2012 sind rd. 1,2 Mio. ha Wald älter als 80 Jahre, stehen also zur Verjüngung heran. Wollte man nur auf einem Drittel dieser zu verjüngenden Waldfläche sicherstellen, dass ein Mischwald hochwachsen kann, würde allein der Zaunschutz hierfür mehrere hundert Millionen € kosten! Je nach Ausgangslage müsste auch noch zusätzlich gepflanzt werden.
In Bayern sollen bis zum Jahr 2030 rund 200.000 ha im Privat- und Körperschaftswald und 132.000 ha bis zum Jahr 2035 im Staatswald in Mischwälder umgebaut werden. Bei einem angenommenen Mischungsverhältnis von 50 % Nadelholz (z.B. Tanne, Douglasie) und 50 % Laubholz, müssten im Falle der Pflanzung Kosten in Höhe von rund 1,7 Milliarden Euro aufgewendet werden. Wenn diese noch durch Zäune vor Wildverbiss geschützt werden müssten, was heute auf rund der Hälfte der Waldfläche in Bayern der Fall ist, kommen weitere 400 Millionen Euro hinzu.
In diesen Kosten sind weitere Nachteile und Kosten, wie verbiss bedingte Zuwachs- und Qualitätsverluste, Einschränkungen der Funktionstauglichkeit (Schutzwald!), Humusschwund usw. noch gar nicht eingerechnet.
Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl stemmen sich die Waldbesitzer in Bayern dieser Entwicklung mit aller Kraft entgegen. Jedoch werden sie diese wohl größte Herausforderung der Menschheit im Zeichen des Klimawandels nicht allein stemmen können. Sie brauchen dringend die Unterstützung und Hilfe von Politik, Behörden und willigen Jägern.
Bayern hat ein zukunftsfähiges Waldgesetz und auch die Jagdgesetze geben eindeutige Ziele vor. Die gesetzlichen Vorgaben werden jedoch regelmäßig zugunsten der Jägerschaft und zu Lasten des Waldes ausgelegt. In der Praxis werden jagdliche („Freizeit-„) Interessen zu häufig über die berechtigten Interessen der Grundeigentümer gestellt.
Um diesen Missstand abzustellen stellen wir an verantwortliche Politik und Behörden folgende berechtigte Forderungen:
1. Das Jagdrecht ist konsequent zum Schutz vor Wildschäden umzusetzen! Die Grundeigentümer sind als Inhaber des Jagdrechts zu respektieren. D.h.: deren Interessen ist im Rahmen der jagdgesetzlichen Zielsetzung der Vorrang vor Jägerinteressen einzuräumen!
2. Das Recht auf weitgehende Vermeidung von wildbedingten Beeinträchtigungen muss gegenüber jedem einzelnen Jagdgenossen auch bei abweichenden Mehrheitsentscheidungen von Jagdgenossenschaften gewährleistet werden!
3. Durch entsprechende Fortbildung soll das jagdrechtliche Selbstbewusstsein der Grundeigentümer (Jagdgenossenschaften) von Politik und behördlicherseits durch die Landratsämter (Untere Jagdbehörden) gestärkt werden.
4. Um das jagdrechtliche Wissen und Selbstbewusstsein bei den Jagdrechtsinhabern zu verbessern und zu wecken, ist bereits in der land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung das Thema Jagd, Jagdrecht und Folgen der Jagd, im Unterricht zwingend ausreichend zu behandeln. Außerdem sollte die Möglichkeit angeboten werden, im Rahmen der Berufsausbildung den Jagdschein zu erwerben.
5. Dem Aufbau und Schutz leistungsfähiger Schutzwälder in Gebirgs- und Mittelgebirgslagen gebührt absolute Priorität. Des Weiteren sind die Gemeinwohlleistungen, wie Natur-, Boden-, Klima-, Trinkwasser- und Hochwasserschutz als „Ökosystem-Dienstleistung für das Gemeinwohl“ zu bewerten und z.B. über Steuerliche Abschreibungen zu entgelten.
6. Grundlage für den Mindestabschuss bildet das Forstliche Gutachten in Verbindung mit der „Revierweisen Aussage“ nach Art. 32 BayJG. Eine Änderung des Aufnahmeverfahrens des Forstlichen Gutachtens wird von Waldbesitzern ausdrücklich abgelehnt.
7. In Revieren oder Hegegemeinschaften, deren Verbissbelastung beim Forstlichen Gutachten als „zu hoch“ oder deutlich zu hoch“ bewertet wurde, ist der vollzogene Abschuss bei Rehwild durch den „Körperlichen Nachweis“ zu dokumentieren.
8. Sogenanntes „Fallwild“ darf zukünftig nicht mehr in der Streckenliste im Abschuss-Ist „dazu gerechnet“ werden. 9. Im Zeichen des Klimawandels müssen bei der zukünftigen Wildschadensregulierung alle standortmöglichen Baumarten berücksichtigt und bei Verbiss- oder Fegeschaden entsprechend entschädigt werden, unabhängig von ihrem bisherigen Anteil. 10. Deshalb müssen Jagdberater auch forstlich, landwirtschaftlich oder wildbiologisch examiniert oder ihre Eignung wenigstens durch eine entsprechende berufliche Qualifikation und Praxiserfahrung nachgewiesen werden. 11. Die Jagdzeit sollte zum Schutz der Tiere harmonisiert werden, d.h. die Jagdzeit auf Rehböcke sollte auf die gesamte Jagdzeit des weiblichen Rehwildes ausgeweitet werden. Abschusspläne für Rehwild müssen sich ausschließlich am Zustand der Vegetation orientieren. Die gemeldete Zahl erlegter Rehe ist insoweit irrelevant. 12. Die aktuelle Jagdzeitenregelung für Rehwild ist je nach topographischer Lage in weiten Teilen des Landes ausreichend. Eine Ausweitung, d.h. Beginn 01.04. bzw. Verlängerung bis 31.01. ist aus jagdpraktischen Gesichtspunkten sicher wünschenswert. Deshalb fordern wir eine Flexibilisierung der Jagdzeiten auf Rehwild. Dabei sollten die sich zukünftig an den topographischen Verhältnissen orientieren (z.B. Gebirge, Mittelgebirge, Hügel- oder Flachland usw.). Flexibilisierung heißt Freiheit/Möglichkeit auf gesetzlicher Basis – „sie können/dürfen, aber sie müssen nicht“ – eben flexibel je nach topographischer Notwendigkeit. 13. Hegegemeinschaften erfüllen ihren gesetzlichen Zweck meist nicht. Um eine Zweckerreichung zu gewährleisten, ist den Grundbesitzern (Jagdrechtsinhabern) in den Hegegemeinschaften eine gleichrangige Stellung gegenüber Jagdpächtern (Jagdnutzern) einzuräumen. Gelingt dies nicht, ist eine rechtliche Überprüfung der Notwendigkeit von Hegegemeinschaften angezeigt. 14. Die verpflichtenden „Hegeschauen“ sind wildbiologisch nicht stichhaltig zu begründen. Sie werden auch in keiner Weise ihrem angeführten Anspruch gerecht, einen Überblick über den Zustand des Wildes zu vermitteln. Die Pflichthegeschauen sind daher abzuschaffen! Es bleibt Interessierten unbenommen, Trophäenschauen auf freiwilliger Basis (z.B. Vereinsintern) durchzuführen. 15. Rehwild braucht in Deutschland nicht gefüttert werden, da echte „Notzeiten“ in Deutschland kaum vorkommen. Ggf. kann bei echter Futternot die Vorlage von existenzerhaltendem Futter (z.B. Heu, Grummet) erlaubt werden. Jedoch sind „Notzeiten“ ausschließlich durch die Grundeigentümer (Jagdvorstandschaft) in Rücksprache mit dem Landratsamt (UJB) mit entsprechender Begründung festzusetzen. Missbräuchliche Fütterungen sind ausnahmslos zu untersagen und mit steigenden Geldbußen zu ahnden. 16. Das Reviersystem in Bayern unter Verantwortung der Grundeigentümer (Jagdrechtsinhaber) hat sich grundsätzlich bewährt. Um flexibler und rascher reagieren zu