Großes Jägerrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Regional wurde das ''Große Jägerrecht'' als Naturalentlohnung der Jäger angesehen. Die angestellten Jäger erhielten das Haupt (ohne Trophäe), der Hals mit dem Vorschlag bis zur dritten Rippe, die Haut, das Geräusch, also Lunge, Herz, Leber, Nieren und das Feist.<br> | Regional wurde das ''Große Jägerrecht'' als Naturalentlohnung der Jäger angesehen. Die angestellten Jäger erhielten das Haupt (ohne Trophäe), der Hals mit dem Vorschlag bis zur dritten Rippe, die Haut, das Geräusch, also Lunge, Herz, Leber, Nieren und das Feist.<br> | ||
[[Krünitz]] unterscheidet noch nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter | [[Krünitz]] unterscheidet noch nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter Jägerrecht führt er aus: ''"Derjenige Theil eines gefälleten Hirsches, Thieres oder Rehes, welcher dem Jäger als ein Accidenz überlassen wird, welches gemeiniglich der Kopf, Hals und das [[Geräusch]] ist."'' ([[Krünitz]], Band 28, S. 568).<br> | ||
''siehe auch [[Kleines Jägerrecht]].<br> | ''siehe auch [[Kleines Jägerrecht]].<br> | ||
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*[[Krünitz, Johann Georg]]: ''Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft.'' 242 Bände. Berlin, 1773-1858, Band 28, S. 568 (1783) | *[[Krünitz, Johann Georg]]: ''Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft.'' 242 Bände. Berlin, 1773-1858, Band 28, S. 568 (1783) |
Version vom 19. November 2007, 23:25 Uhr
Als Großes Jägerrecht bezeichnet man den Anspruch des Jagdherrn auf Wildbret und Trophäen des erlegten Wildes.
Üblicherweise wird aber die Trophäe dem Erleger überlassen.
Regional wurde das Große Jägerrecht als Naturalentlohnung der Jäger angesehen. Die angestellten Jäger erhielten das Haupt (ohne Trophäe), der Hals mit dem Vorschlag bis zur dritten Rippe, die Haut, das Geräusch, also Lunge, Herz, Leber, Nieren und das Feist.
Krünitz unterscheidet noch nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter Jägerrecht führt er aus: "Derjenige Theil eines gefälleten Hirsches, Thieres oder Rehes, welcher dem Jäger als ein Accidenz überlassen wird, welches gemeiniglich der Kopf, Hals und das Geräusch ist." (Krünitz, Band 28, S. 568).
siehe auch Kleines Jägerrecht.
Literatur
- Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft. 242 Bände. Berlin, 1773-1858, Band 28, S. 568 (1783)