Großes Jägerrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Krünitz]] unterscheidet noch nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter Jägerrecht führt er aus: ''"Derjenige Theil eines gefälleten Hirsches, Thieres oder Rehes, welcher dem Jäger als ein Accidenz überlassen wird, welches gemeiniglich der Kopf, Hals und das [[Geräusch]] ist."'' ([[Krünitz]], Band 28, S. 568).<br>
[[Krünitz]] unterscheidet noch nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter Jägerrecht führt er aus: ''"Derjenige Theil eines gefälleten Hirsches, Thieres oder Rehes, welcher dem Jäger als ein Accidenz überlassen wird, welches gemeiniglich der Kopf, Hals und das [[Geräusch]] ist."'' ([[Krünitz]], Band 28, S. 568).<br>


''siehe auch [[Kleines Jägerrecht]].<br>
:''siehe auch: [[Deputatwildpret]]
:''siehe auch: [[Kleines Jägerrecht]]


== Literatur ==
== Literatur ==

Aktuelle Version vom 20. August 2012, 07:01 Uhr

Als Großes Jägerrecht bezeichnet man den Anspruch des Jagdherrn auf Wildbret und Trophäen des erlegten Wildes.
Üblicherweise wird aber die Trophäe dem Erleger überlassen.

Regional wurde das Große Jägerrecht als Naturalentlohnung der Jäger angesehen. Die angestellten Jäger erhielten das Haupt (ohne Trophäe), der Hals mit dem Vorschlag bis zur dritten Rippe, die Haut, das Geräusch, also Lunge, Herz, Leber, Nieren und das Feist.

Krünitz unterscheidet noch nicht zwischen Großem und Kleinem Jägerrecht. Unter Jägerrecht führt er aus: "Derjenige Theil eines gefälleten Hirsches, Thieres oder Rehes, welcher dem Jäger als ein Accidenz überlassen wird, welches gemeiniglich der Kopf, Hals und das Geräusch ist." (Krünitz, Band 28, S. 568).

siehe auch: Deputatwildpret
siehe auch: Kleines Jägerrecht

Literatur

  • Günther, J. O. H.: Vollständiges Taschen-Wörterbuch der Jägersprache. Für Jäger und Jagdfreunde. Jena, 1840
  • Krünitz, Johann Georg: Oekonomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft. 242 Bände. Berlin, 1773-1858, Band 28, S. 568 (1783)