Großes Jägerrecht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: Als '''Großes Jägerrecht''' bezeichnet man den Anspruch des Jagdherrn auf Wildbret und Trophäen des erlegten Wildes.<br> Üblicherweise wird aber die Trophäe dem Er...) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Als '''Großes Jägerrecht''' bezeichnet man den Anspruch des Jagdherrn auf Wildbret und Trophäen des erlegten Wildes.<br> | Als '''Großes Jägerrecht''' bezeichnet man den Anspruch des Jagdherrn auf Wildbret und Trophäen des erlegten Wildes.<br> | ||
Üblicherweise wird aber die Trophäe dem Erleger überlassen.<br> | Üblicherweise wird aber die Trophäe dem Erleger überlassen.<br> | ||
Regional wurde das ''Große Jägerrecht'' als Naturalentlohnung der Jäger angesehen. Die angestellten Jäger erhielten das Haupt (ohne Trophäe), der Hals mit dem Vorschlag bis zur dritten Rippe, die Haut, das Geräusch, also Lunge, Herz, Leber, Nieren und das Feist.<br> | |||
''siehe auch [[Kleines Jägerrecht]].<br> | ''siehe auch [[Kleines Jägerrecht]].<br> |
Version vom 19. November 2007, 23:18 Uhr
Als Großes Jägerrecht bezeichnet man den Anspruch des Jagdherrn auf Wildbret und Trophäen des erlegten Wildes.
Üblicherweise wird aber die Trophäe dem Erleger überlassen.
Regional wurde das Große Jägerrecht als Naturalentlohnung der Jäger angesehen. Die angestellten Jäger erhielten das Haupt (ohne Trophäe), der Hals mit dem Vorschlag bis zur dritten Rippe, die Haut, das Geräusch, also Lunge, Herz, Leber, Nieren und das Feist.
siehe auch Kleines Jägerrecht.