Jagdsteuer

Aus Jagdfibel
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Im 19. Jahrhundert überließen die Länder den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer.
Mit der Neuordnung des Kommunalabgabenrechts nach dem ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt.
Die Jagdsteuer ist eine kommunale Steuer, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden kann und deren Gegenstand die Ausübung des Jagdrechts ist. In den Ländern Bayern, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Jagdsteuer.
Die Abgabe stellt eine Art Luxussteuer dar.
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen Jagdsteuersatzung.
Die Höhe der Jagdsteuer beträgt je nach Bundesland 10-20 % des Jagdwertes.
Jagdwert ist die Summe aller Leistungen die der Pächter jährlich für den Erhalt des Jagdausübungsrechts aufbringen muß.

Dazu gehören (Steuerbemessungsgrundlage) z.B.:

  • der Pachtpreis, bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Preis, der bei einer Verpachtung zu erzielen wäre (fiktiver Pachtwert),
  • vertragliche Nebenleistungen,
  • vertraglich übernommener Wildschadensersatz,
  • die Kosten der Wildschadensverhütungsmaßnahmen, außer NRW,
  • vertraglich übernommene Umsatzsteuer.

Nicht zum Jagdaufwand gehören:

  • Hegemaßnahmen,
  • Wildfütterung,
  • freiwillige Leistungen und Spenden,
  • Jagdhundehaltung,
  • Jagdausrüstung,
  • Fortbildung

Literatur