Jagdsteuer: Unterschied zwischen den Versionen

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Im 19. Jahrhundert überließen die Länder den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer.<br>
== Geschichtliches ==
Mit der Neuordnung des Kommunalabgabenrechts nach dem ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt.<br>
 
Die '''Jagdsteuer''' ist eine kommunale Steuer, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden kann und deren Gegenstand die Ausübung des Jagdrechts ist. In den Ländern Bayern, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Jagdsteuer.<br>
Die Jagdsteuer hat ihren Ursprung in den im 18. Jahrhundert aufkommenden ''Wildbretsteuern''. Im 19. Jahrhundert überließen die Länder (z.B. Preussen durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert durch § 14 des Kommunalabgabengesetz von 1893, in Geltung bis 1910) den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer ''Wildbretsteuer'' (z.B:. ''Allerhöchste Kabinettsorder betreffend die Einführung einer Wildpretsteuer in Potsdam zum Besten der städtischen Armenkasse. De Dato Sassouci, den 24. Oktober 1847'').  
Die Abgabe stellt eine Art Luxussteuer dar.<br>
 
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen.<br>
Mit der Neuordnung des Kommunalabgabenrechts nach dem ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt.
Die Höhe der Jagdsteuer beträgt je nach Bundesland 10-20 % des Jagdwertes.<br>
 
Jagdwert ist die Summe aller Leistungen die der Pächter jährlich für den Erhalt des Jagdausübungsrechts aufbringen muß.<br>
== Jagdsteuer ==
 
Die '''Jagdsteuer''' ist eine kommunale Steuer, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden kann und deren Gegenstand die Ausübung des Jagdrechts ist.
 
In den Ländern Bayern, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Jagdsteuer. In Nordrhein-Westfalen wird die Jagdsteuer bis zum Jahr 2013 stufenweise abgeschafft.
 
Die Abgabe stellt eine Art Luxussteuer dar.
 
Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen ''Jagdsteuersatzung''.
 
Die Höhe der ''Jagdsteuer'' beträgt je nach Bundesland 10-20 % des Jagdwertes.
 
Jagdwert ist die Summe aller Leistungen die der Jagdausübungsberechtigte jährlich für den Erhalt des Jagdausübungsrechts aufbringen muß.


Dazu gehören (Steuerbemessungsgrundlage) z.B.:
Dazu gehören (Steuerbemessungsgrundlage) z.B.:
*der Pachtpreis, bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Preis, der bei einer Verpachtung zu erzielen wäre,
*der Pachtpreis, bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Preis, der bei einer Verpachtung zu erzielen wäre (fiktiver Pachtwert),
*vertragliche Nebenleistungen,
*vertragliche Nebenleistungen,
*vertraglich übernommener Wildschadensersatz,
*vertraglich übernommener [[Wildschadensersatz]],
*die Kosten der Wildschadensverhütungsmaßnahmen, außer NRW,
*die Kosten der Wildschadensverhütungsmaßnahmen, außer NRW,
*vertraglich übernommene Mehrwertsteuer.<br>
*vertraglich übernommene Umsatzsteuer.<br>


Nicht zum Jagdaufwand gehören:
Nicht zum Jagdaufwand gehören:
*Hegemaßnahmen,
*Hegemaßnahmen,
*Wildfütterung,
*[[Wildfütterung]],
*freiwillige Leistungen und Spenden,
*freiwillige Leistungen und Spenden,
*Jagdhundehaltung,
*Jagdhundehaltung,
*Jagdausrüstung,
*Jagdausrüstung,
*Fortbildung
*Fortbildung.<br>
 
Das Aufkommen betrug 2003 bundesweit 25,0 Mio. €. (Quelle: Bundesministerium für Finanzen)<br>
 
:''siehe auch: [[Jagdabgabe]]


== Literatur ==
== Literatur ==
*[[Asche, Florian]]: ''Die "Neidsteuer" muß fallen.'' Wieder in Karlsruhe: Die Jagdsteuer. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 18-19
*[[Asche, Florian]]: ''Die "Neidsteuer" muß fallen.'' Wieder in Karlsruhe: Die Jagdsteuer. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 18-19
*Bundesministerium für Finanzen: ''Steuern von A bis Z 2005.'' Innenansichten. Steuern & Zölle. Berlin: 2004
*[[Conrad, Peter]]: ''Jagdsteuer nicht gerechtfertigt.'' In: [[Deutsche Jagd-Zeitung]], 9/1998, S. 4-7
*[[Damerow, Max-Dieter]]: ''Neue Einsichten zur Jagdsteuer.'' In: [[Deutsche Jagd-Zeitung]], 3/2002, S. 58-59
*[[Damerow, Max-Dieter]]: ''Neue Einsichten zur Jagdsteuer.'' In: [[Deutsche Jagd-Zeitung]], 3/2002, S. 58-59
*[[DJZ]]: ''Willkürliche Jagdsteuer.'' In: [[Deutsche Jagd-Zeitung]], 3/1997, S. 10
*[[Hornung, Heiko]]'': Jagdsteuer und kein Ende.'' "Neidsteuer" bleibt auf der Tagesordnung. In: [[Wild und Hund]], 17/2001, S. 72-73
*[[Köhler, Wilhelm]]: ''Anachronistisch, ungerecht, widersinnig und ertragslos.'' Die Jagdsteuer. In: Wild und Hund, 8/1991, S. 4-5
*[[Krah, Alexander]]: ''Jagdsteuer: Jetzt bekommt die Politik die Rechnung.'' Stillhalten bei kommunaler Abzockerei soll ein Ende haben. In: [[Wild und Hund]], 4/2000, S. 8-9
*[[Krah, Alexander]]: ''Die Jäger bluffen nicht.'' Jagdsteuerstreit eskaliert. In: [[Wild und Hund]], 13/2000, S. 8-9
*[[Krah, Alexander]]: ''Da fiel mir noch ein ... .'' Angemerkt. In: [[Wild und Hund]], 13/2000, S. 9
*[[Krah, Alexander]]: ''Eichels Mannen auf der Pürsch.'' Achtung Steuerfalle! In: [[Wild und Hund]], 13/2000, S. 9
*[[Martini, Frank]]: ''Wegelagerei im Sauerland.'' Jagdsteuer. In: [[Wild und Hund]], 10/2005, S. 12-14
*[[Martini, Frank]]: ''Wegelagerei im Sauerland.'' Jagdsteuer. In: [[Wild und Hund]], 10/2005, S. 12-14
*[[Pückler, Mark G. von]]: ''Die Jagdsteuer.'' Auf einem Blick. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 19
*[[Pückler, Mark G. von]]: ''Die Jagdsteuer.'' Auf einem Blick. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 19
*[[Richter, Michael]]: ''Bundeseinheitliche Abschaffung der Jagdsteuer.'' Positionspapier der [[Liberalen Jäger]]. [[media:ppjagdsteuer.pdf|als pdf (abgerufen am 11.07.2022)]]
*[[Röther, Klaus]]: ''Die Basis mobilisieren.'' Widerstand in Hessen. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 20-21
*[[Röther, Klaus]]: ''Die Basis mobilisieren.'' Widerstand in Hessen. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 20-21
*[[Sewing, Heinrich]]: ''Steter Tropfen höhlt den Stein.'' Kampf auf Kreisebene. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 22-23
*[[Sewing, Heinrich]]: ''Steter Tropfen höhlt den Stein.'' Kampf auf Kreisebene. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 22-23
*[[Wild und Hund]]: ''Kein Verzicht auf Landesebene, Erfolg in Wittenberg.'' Jagdsteuer in Sachsen-Anhalt. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 23
*[[Wild und Hund]]: ''Kein Verzicht auf Landesebene, Erfolg in Wittenberg.'' Jagdsteuer in Sachsen-Anhalt. In: [[Wild und Hund]], 5/2001, S. 23

Aktuelle Version vom 11. Juli 2022, 12:29 Uhr

Geschichtliches

Die Jagdsteuer hat ihren Ursprung in den im 18. Jahrhundert aufkommenden Wildbretsteuern. Im 19. Jahrhundert überließen die Länder (z.B. Preussen durch Allerhöchsten Erlass vom 24. April 1848, erneuert durch § 14 des Kommunalabgabengesetz von 1893, in Geltung bis 1910) den Gemeinden vielfach das Recht zur Erhebung einer Wildbretsteuer (z.B:. Allerhöchste Kabinettsorder betreffend die Einführung einer Wildpretsteuer in Potsdam zum Besten der städtischen Armenkasse. De Dato Sassouci, den 24. Oktober 1847).

Mit der Neuordnung des Kommunalabgabenrechts nach dem ersten Weltkrieg wurde die heutige Form der Jagdsteuer begründet. Für Preußen wurde 1922, für das ganze Reichsgebiet 1937 eine einheitliche Mustersteuerordnung dazu erstellt.

Jagdsteuer

Die Jagdsteuer ist eine kommunale Steuer, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden kann und deren Gegenstand die Ausübung des Jagdrechts ist.

In den Ländern Bayern, Thüringen, Berlin, Bremen und Hamburg gibt es keine Jagdsteuer. In Nordrhein-Westfalen wird die Jagdsteuer bis zum Jahr 2013 stufenweise abgeschafft.

Die Abgabe stellt eine Art Luxussteuer dar.

Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder und die jeweiligen kommunalen Satzungen Jagdsteuersatzung.

Die Höhe der Jagdsteuer beträgt je nach Bundesland 10-20 % des Jagdwertes.

Jagdwert ist die Summe aller Leistungen die der Jagdausübungsberechtigte jährlich für den Erhalt des Jagdausübungsrechts aufbringen muß.

Dazu gehören (Steuerbemessungsgrundlage) z.B.:

  • der Pachtpreis, bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Preis, der bei einer Verpachtung zu erzielen wäre (fiktiver Pachtwert),
  • vertragliche Nebenleistungen,
  • vertraglich übernommener Wildschadensersatz,
  • die Kosten der Wildschadensverhütungsmaßnahmen, außer NRW,
  • vertraglich übernommene Umsatzsteuer.

Nicht zum Jagdaufwand gehören:

  • Hegemaßnahmen,
  • Wildfütterung,
  • freiwillige Leistungen und Spenden,
  • Jagdhundehaltung,
  • Jagdausrüstung,
  • Fortbildung.

Das Aufkommen betrug 2003 bundesweit 25,0 Mio. €. (Quelle: Bundesministerium für Finanzen)

siehe auch: Jagdabgabe

Literatur