Wilderei
Wilderei oder Wilddiebstahl ist die Beeinträchtigung fremder Jagd durch widerrechtliche Zueignung von jagdbaren Tieren. War das Wild bereits im Besitz des Jagdberechtigten oder sonst in das rechtmäßige Eigentum eines andern übergegangen, befand es sich z. B. in einem Gehege, in einer Parkanlage, so liegt kein Wilderei, sondern ein eigentlicher Diebstahl vor.
Das deutsche Strafgesetzbuch bedroht denjenigen, welcher an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Wilderei ist in Deutschland nach § 292 des StGB eine „Straftat gegen das Vermögen und gegen Gemeinschaftswerte“. Wegen Wilderei wird derjenige bestraft, der den Jagdausübungsberechtigten aus seiner Stellung verdrängt und als Nichtberechtigter Wild erlegt. Die Kodifizierung als eigenständiges Delikt neben dem Diebstahl ist notwendig, da nach der zivilrechtlichen Eigentumsordnung wilde Tiere als herrenlos gelten und zunächst, solange sie leben, nicht eigentumsfähig sind.
Als straferhöhendes Moment wird es bezeichnet, wenn dem Wild mit Schlingen, Netzen, Fallen oder andern Vorrichtungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen während der gesetzlichen Schonzeit, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich von mehreren begangen wird.
Neben der typischen Jagdwilderei, d.h. dem Nachstellen des Wildes mittels Schusswaffen oder Fanggeräten, werden auch das Aneignen von Geweihstangen oder Trophäen, die im Wald oder Feldflur gefunden werden; das Mitnehmen von Wild, welches durch Verkehrsunfälle am Straßenrand aufgefunden werden und das Hetzen und Reißen eines Stück Wildes durch einen Hund wird dem Halter als Jagdwilderei geahndet.
Übrigens ist auch schon derjenige strafbar, welcher ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugnis auf einem fremden Jagdgebiet außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauch bestimmten Wegs, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd ausgerüstet, betroffen wird. Eine entsprechende Befugnis bezeichnet mal als Jägernotweg.
Nach § 23 BJagdG gehört der Schutz des Wildes vor Wilderei zum Jagdschutz.
- siehe auch: Wilddeube
Strafgesetzbuch § 292 Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schusswaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
Die Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundeskriminalamtes weist für den Zeitraum 1987 - 2006 aus:
1987 - 1990: alte Bundesländer
1991 - 1992: alte Bundesländer mit Gesamt-Berlin
ab 1993: Bundesgebiet insgesamt (einschl. der fünf neuen Länder)
Jahr | erfasste Fälle |
mit Schusswaffe |
Aufklärungsquote in % |
Tatverdächtigte | |
---|---|---|---|---|---|
1987 | 1382 | 305 | 37,3 | 540 | |
1988 | 1199 | 245 | 36,0 | 490 | |
1989 | 1223 | 279 | 41,3 | 527 | |
1990 | 1071 | 183 | 40,9 | 462 | |
1991 | 960 | 165 | 40,2 | 440 | |
1992 | 794 | 150 | 33,5 | 311 | |
1993 | 1283 | 203 | 34,8 | 539 | |
1994 | 1206 | 176 | 34,7 | 474 | |
1995 | 1218 | 231 | 34,1 | 520 | |
1996 | 1502 | 278 | 39,1 | 700 | |
1997 | 1297 | 211 | 38,1 | 575 | |
1998 | 1354 | 221 | 31,5 | 493 | |
1999 | 1284 | 219 | 34,8 | 494 | |
2000 | 1264 | 290 | 34,0 | 470 | |
2001 | 1392 | 258 | 39,4 | 484 | |
2002 | 1202 | 283 | 36,1 | 490 | |
2003 | 1286 | 339 | 34,2 | 517 | |
2004 | 1124 | 289 | 37,2 | 428 | |
2005 | 1131 | 319 | 32,2 | 417 | |
2006 | 1037 | 282 | 31,4 | 386 |
Berühmte Wilderer
- Johann Adam Hasenstab (Spessart)
- Georg Jennerwein (Bayern)
- Hermann Klostermann (Eggegebirge)
- Matthias Klostermayr (Bayern)
- Der Lexengangerl (Oberpfalz in Bayern)
- Karl Stülpner (Erzgebirge)
- Franz Troglauer (Oberpfalz in Bayern)
- siehe auch: Braconage
Weitere Informationen
- Historisches Lexikon Bayers - Wilderei (abgerufen am 17.07.2022)
- Wilderei in Deutschland - Gibts des noch? Ist des schlimm? Ein Mann im Wald vom 29.01.2020, (abgerufen am 14.06.2022)
Literatur
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 1. In: St. Hubertus, 6/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 2. In: St. Hubertus, 7/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 3. In: St. Hubertus, 8/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 4. In: St. Hubertus, 9/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 5. In: St. Hubertus, 10/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 6. In: St. Hubertus, 11/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 7. In: St. Hubertus, 12/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 8. In: St. Hubertus, 13/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Dieberger, Johannes: Wilderei und Jagdrecht. Teil 9. In: St. Hubertus, 14/2018, S. 44-49, (download als pdf)
- Freitag, Winfried: Das Netzwerk der Wilderei. Wildbretschützen, ihre Helfer und Abnehmer in den Landgerichten um München im späten 17. Jahrhundert, in: Andreas Blauert/Gerd Schwerhoff (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, 707-757.
- Geier, Winfried: Wilderei in der Kriminalstatistik. In: Wild und Hund, 14/1991, S. 22-24
- Habel, Hubert: Der "gefährliche, gewerbsmäßige Wilddieb" im 19. Jahrhundert. in: Egon Gundermann/Roland Beck (Hg.), Forum Forstgeschichte. Ergebnisse des Arbeitskreises Forstgeschichte in Bayern 1996 (Forstliche Forschungsberichte 161), Freising 1997, 18-34.
- Heydenreuter, Reinhard: Zur Bestrafung der Wilderei im Herzogtum und Kurfürstentum Bayern im 16. und 17. Jahrhundert. in: Egon Gundermann/Roland Beck (Hg.), Forum Forstgeschichte. Ergebnisse des Arbeitskreises Forstgeschichte in Bayern 1996 (Forstliche Forschungsberichte 161), Freising 1997, 54-65.
- Maier, Johann: Wilderer vor Gericht. Wild- und Fischereidiebstahl in Österreich – Die aktuellen Zahlen aus dem Justizministerium (2009). In: Jagd in Tirol, 2/2011, S. 14-16
- Radike, Joachim: Verkannte Straftat. Jagdwilderei: Rechtliche Betrachtungen und Hinweise, Erscheinungsformen und ihre Bekämpfung. In: Jäger, 3/1996, S. 22-23
- Radike, Joachim: Verkannte Straftat. Jagdwilderei: Rechtliche Betrachtungen und Hinweise, Erscheinungsformen und ihre Bekämpfung. In: Jäger, 4/1996, S. 12-13
- Urbschat, Klaus: Dunkle Geschäfte. Wilderei. In: Jäger, 11/1989, S. 38-42
- Verkannte Straftat. Jagdwilderei: Rechtliche Betrachtungen und Hinweise, Erscheinungsformen und ihre Bekämpfung. In: Jäger, 5/1996, S. 26-27