Waffenbesitzkarte

Aus Jagdfibel
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Die Waffenbesitzkarte (WBK) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz, nicht zum Führen einer Waffe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte in Deutschland sind im Waffengesetz geregelt.

In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Karteninhaber besitzen darf. In der Regel handelt es sich dabei um Sportschützen, Jäger, Schusswaffensammler oder Erben von Waffen. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden werden somit vom jeweiligen Bundesland festgelegt. Dies können dann zum Beispiel die Stadt- oder Kreisordnungsämter sein oder auch die Stadt- oder Kreispolizeibehörden.

siehe auch: Europäischer Feuerwaffenpaß
siehe auch: Nationales Waffenregister
siehe auch: Waffenschein

Zwingend notwendig: Nachgewiesenes Bedürfnis

Anders als in Amerika gibt es in Deutschland kein Recht auf Waffenbesitz. Ein Bedürfnis besteht in folgenden Fällen:

  • Jagdausübung (§ 13 WaffG)
  • Sportschießen (§ 14 WaffG)
  • Sammeln von Waffen nach kulturhistorisch bedeutsamen Gesichtspunkten (§ 17 WaffG)
  • Waffensachverständige (§ 18 WaffG)
  • Selbstschutz (§ 19 WaffG)

Gerade Personen, die sich eine Waffe zum Selbstschutz zulegen möchten, haben es sehr schwer und bekommen häufig keine Erlaubnis. Es muss nachvollziehbar sein, dass ihr Leben mehr als das der restlichen Gesellschaft gefährdet ist und der Besitz einer Waffe dazu beiträgt, dieses zu schützen (§ 19 Abs. 1 WaffG). Hierbei kann es dann auch dazu kommen, dass das Führen in der Öffentlichkeit, also außerhalb des eigenen Geländes, genehmigt wird, allerdings können meist nur Werttransportunternehmen und Bewachungsunternehmer ihr Bedürfnis von des § 19 WaffG geltend machen.

Grüne Waffenbesitzkarte

  • Wird nach § 10 WaffG erteilt
  • Für Jäger in Verbindung mit § 13 WaffG
  • Für Sportschützen nach § 15 WaffG anerkannten Verbandes in Verbindung mit § 14 WaffG

Erlaubnis für:

  • Mehrschüssige Pistolen
  • Selbstladeflinten
  • Repetierflinten
  • Halbautomatische Langwaffen
  • (Kleinkaliber)-Revolver

Jede einzelne Waffe muss bei der Behörde beantragt werden. Daraufhin wird ein „Voreintrag“ vorgenommen, der ein Jahr gültig ist. In dieser Zeit muss die Waffe erworben werden, sonst verfällt er. Eine Ausnahme bilden Jäger, welche einen gültigen Jahresjagdschein besitzen. Sie dürfen Langwaffen auch ohne Voreintrag erwerben, haben aber laut § 13 Abs. 3 Waffen-Gesetz die Pflicht, diese innerhalb 14 Tagen anzumelden.

Regelbedürfnis: 2 Mehrschüssige Kurzwaffen + 3 halbautomatische Gewehre.

Pflichten: Es muss regelmäßig an einem Schießtraining teilgenommen werden, wobei hier keine genaue Definition vorliegt. Daher sollte sich zuvor darüber informiert werden. Der Sächsische Schützenbund verlangt 12 Trainingseinheiten, während 24 in den sächsischen BDS-Vereinen vorgeschrieben wird, damit eine Verbandsbescheinigung ausgestellt wird. Generell ist es gut, wenn sich auf 1-2 Einheiten im Monat eingestellt wird. Dies wird vor allem dann Pflicht, wenn der Bundesrat die Verwaltungsvorschrift beschließt.

Gelbe Waffenbesitzkarte

Schützen des Sports erhalten die Gelbe, wenn sie einem anerkannten Verband nach § 14 Abs. 4 Waffengesetz angehören, wie er in § 15 Waffengesetz definiert wird.

Kauferlaubnis für:

  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
  • Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Repetierlangwaffen (mehrschüssig) mit gezogenen Läufen

Regelbedürfnis: 2 Waffen in 6 Monaten, ansonsten keine Einschränkung

Pflichten: Der Kauf muss bei der Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen angemeldet werden. Zudem ist es festgelegt, dass nur Waffen erworben werden dürfen, die in der Disziplin der Sportordnung Schießsportverbandes, welcher entsprechend anerkannt wurde, zugelassen sind.

Rote Waffenbesitzkarte

Für Sammler und Waffensachverständige nach § 17 Waffengesetz und Waffensachverständige nach § 18 Waffengesetz gibt es die Rote.

Kauferlaubnis für:

  • Schusswaffen bestimmter Art
  • Bestimmtes Sammelgebiet
  • „Schusswaffen aller Art“ (besondere Fälle)

Pflichten: Innerhalb von 14 Tagen § 17 und von 3 Monaten nach § 18 muss der Kauf eingetragen werden.

Spezielle Voraussetzungen der einzelnen Bedürfnisgruppen

Die einzelnen Bedürfnisgruppen haben mitunter sehr spezielle Voraussetzungen auferlegt bekommen, um die WBK beantragen zu dürfen. Die wichtigsten Punkte erläutern wir hier.

Sportschützen

  • Mindestalter: 21 Jahre bzw. 18 Jahre für bestimmte Waffen
  • Unter 25 und erster Antrag: MPU über geistige Eignung
  • Verbandsbescheinigung
  • Sportverband muss nach §15 Abs. 2 WaffG anerkannt sein
  • Regelmäßige Schießsportteilnahme (1x monatlich bzw. 18 Tage im Jahr) mit der beantragten Waffe
  • Beantragte Waffe muss der Sportordnung unterliegen

Jäger

  • Jahresjagdschein entbindet vom Bedürftigkeitsnachweis
  • Als Jagdwaffen und Jagdmunition gelten solche, die nicht verboten sind (z. B. §19 Abs. 1 BjagdG)

Brauchtumsschützen

  • Bedürfnisnachweis durch Bescheinigung des Brauchtumsschützenvereins

Gefährdete Personen

  • Rein die persönliche Gefährdung, die höher als das der Allgemeinheit liegt, muss glaubhaft gemacht werden und konkret vorliegen
  • Schützenswertes Eigentum, Angstgefühl, Gefährdungsszenarien zählen nicht
  • Besitz der Waffen und Munition muss geeignet und erforderlich sein
  • Verteidigung muss gewährleistet werden können, d. h. Verteidigung gegen einen Bombenanschlag ist nicht möglich

Bewachungsunternehmen

  • Sicherungsgründe vorausgesetzt, darf die Schusswaffe nur im Rahmen eines Auftrages geführt werden
  • Nach Ende des Auftrages muss die Waffe nach §13 BewachV ordnungsgemäß zurückgegeben und gesichert verwahrt werden
  • Sollen Waffen in der Öffentlichkeit geführt werden, braucht es einen Waffenschein

Erben

  • Inbesitznahme muss unmittelbar gemeldet werden
  • Innerhalb eines Monats nach der Erbschaftsannahme muss die Eintragung in die WBK erfolgen
  • Besitz aus Erbschaft bildet benötigtes Bedürfnis
  • Erwerb von Munition ist untersagt
  • Munition kann nicht übernommen werden, es sei denn, der Erbe besitzt eine Munitionserwerbserlaubnis
  • Ausnahme: Vererbung einer Munitionssammlung
  • Besteht keine waffenrechtliche Erlaubnis, müssen die Waffen mit einem Blockiersystem ausgestattet werden

Die WBK für schießsportliche Vereine oder jagdliche Vereinigungen

Zur letzten Änderung der AWaffV ist diese Karte erschaffen worden. Im Gegensatz zu der vorigen Variante, die grüne für seine Zwecke umzuschreiben, besteht diese nun aus 8 Seiten und ist auf die jeweilige Vereinigung ausgeschrieben. Auf den Seiten 6 und 7 werden die Namen der Berechtigten ein- und ausgetragen.

Somit ist es schießsportlichen Vereinen oder jagdlichen Vereinigung möglich, als juristische Person zu agieren. Dafür müssen folgende Auflagen erfüllt sein:

  • Nennung einer verantwortlichen Person, die die Voraussetzungen § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt
  • Beim Ausscheiden dieser Person ist die zuständigen Behörde unmittelbar zu benachrichtigen
  • Innerhalb von zwei Wochen muss eine neue verantwortliche und taugliche Person genannt
  • Andernfalls wird die WBK entzogen

Weitere Informationen

Literatur

  • Busche, Andre: Waffenbesitzkarte und Waffenschein. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse nach aktuellem Waffengesetz 2009. Mit Formulierungen und Checklisten für Antragsteller und Verwaltung. Juristischer Fachverlag, 4. Aufl. 2009