Mindestpachtdauer

Aus Jagdfibel
(Weitergeleitet von Pachtdauer)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Die Mindestpachtdauer beträgt nach dem Bundesjagdgesetz grundsätzlich 9 Jahre (§ 11 Abs. 4, S. 2 BJagdG).

Den Ländern ist jedoch das Recht eingeräumt die Mindestpachtdauer zu erhöhen.

Die Mindestpachtdauer gilt nur für die Erstverpachtung. Wird ein bereits laufender Pachtvertrag verlängert, so kann das schon vor Ablauf der Pachtperiode geschehen, und es kann eine kürzere Verlängerungsperiode (als weitere neun Jahre) vereinbart werden. Eine über neun oder zwölf Jahre hinausgehende Pachtperiode ist jederzeit möglich, weil der Gesetzgeber keine Höchstpachtdauer vorschreibt.

siehe auch: Pachthöchstfläche
siehe auch: Pächterhöchstzahl

Abweichende landesrechtliche Bestimmungen

Niederwildrevier Hochwildrevier Bemerkung Quelle
Baden-Württemberg
Bayern 9 Jahre 12 Jahre Die Jagdbehörde kann in Ausnahmen eine kürze Pachtdauer zulassen § 14, Bayerisches Jagdgesetz
Berlin
Brandenburg 9 Jahre 12 Jahre § 13, Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG) Vom 09. Oktober 2003
Bremen
Hamburg
Hessen 10 Jahre 10 Jahre § 10, Hessisches Jagdgesetz (HJagdG) in der Fassung vom 5. Juni 2001
Mecklenburg-Vorpommern 9 Jahre 12 Jahre § 11, Landesjagdgesetz - LJagdG M-V Vom 22. März 2000
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz 8 Jahre 8 Jahre In Ausnahmen auf 5 Jahre möglich § 14, Landesjagdgesetz (LJG) Vom 9. Juli 2010
Saarland
Sachsen 9 Jahre 12 Jahre § 14, Sächsisches Landesjagdgesetz
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein 9 Jahre 12 Jahre § 11, Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG -) Vom 13. Oktober 1999
Thüringen 9 Jahre 12 Jahre Die Jagdbehörde kann in Ausnahmen eine kürze Pachtdauer zulassen § 14, Thüringer Jagdgesetz (ThJG) in der Fassung vom 28. Juni 2006

Literatur