Nachtjagdverbot

Aus Jagdfibel
(Weitergeleitet von Nachtjagd)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJG (Sachliche Verbote) ist verboten:
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild, ausgenommen Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild, zur Nachtzeit zu erlegen (Nachtjagdverbot).
Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnennuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz)

Das Nachtjagdverbot dient dem Tierschutzgedanken.

1. da durch die eingeschränkten Lichtbedingungen ein ordnungsgemäßes Ansprechen des Wildes nicht möglich ist und
2. soll der Jagddruck zumindest zur Nachtzeit verringert werden.


Länderrechtliche Abweichungen: Das BJG (§ 19, Abs. 2) ermöglicht es den Bundesländern abweichende Gestimmungen zu erlassen.

  • In Baden-Württemberg kann die untere Jagdbehörde aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen (§ 23, Abs. 2, Zif. 2, LJG Baden-Württemberg vom 1.6.1996).
  • In Bayern unterliegt alles Haarwild dem Nachtjagdverbot, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, darüberhinaus kann die Jagdbehörde Ausnahmen zulassen für die Nachtjagd auf Rotwild, soweit es die Landeskultur erfordert (§ 29, Abs. 3, Zif. 3, Bayerisches Jagdgesetz(BayJG))
  • Ìn Berlin sind die Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nachtjagdverbot zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere 1. aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, 2. zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, 3. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, 4. zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, 5. aus Gründen des Natur- und Artenschutzes oder 6. aus Gründen der allgemeinen Sicherheit einzuschränken. (§ 23, Abs. 3, Landesjagdgesetz Berlin)
  • In Brandenburg wenn zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen (§ 26, Abs. 3, Jagdgesetz für das Land Brandenburg).
  • In Bremen ist die Landesjagdbehörde ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die Nachtjagd zuzulassen (Art. 20, Abs. 2 Bremisches Landesjagdgesetz vom 26.10.1981)
  • In Hamburg darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden (§ 16, Abs. 2, Hamburgisches Jagdgesetz vom 22.5.1978).
  • In Hessen darf Rotwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn 1. dies zur Erfüllung des Abschussplanes in Rotwildgebieten notwendig ist oder 2. außerhalb von Rotwildgebieten aus Gründen der Landeskultur ein Abschuss festgesetzt ist (§ 23, Abs. 2 HJagdG vom 12.10.1994).
  • In Mecklenburg-Vorpommern kann Rotwild und Damwild zwischen 1. Oktober und 31. Januar zur Nachtzeit erlegt werden, wenn nicht die Jagdbehörde Einschränkungen bestimmt. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde die Jagd zur Nachtzeit außerhalb dieses Zeitraumes genehmigen.(§ 17 LJagdG M-V)
  • In Niedersachsen kann die Jagdbehörde für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist (§ 24, Abs. 5, Zif.1, Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001)
  • In Nordrhein-Westfalen kann die Untere Jagdbehörde, in Staatsjagdbezirken die Untere Forstbehörde, in Einzelfällen die Nachtjagd auf Schalenwild zulassen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden erforderlich ist (§ 19 Abs. 4, LJG Nordrhein-Westfalen vom 7.7.1994).
  • In Rheinland-Pfalz kann die Untere Jagdbehörde, sofern die Interessen der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei es erfordern, auf Antrag eines Geschädigten oder eines Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall genehmigen, daß in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober weibliches Rot- und Damwild sowie Hirschkälber oder Spießer während der Nachtzeit erlegt werden dürfen (§ 26, Abs. 3, Zif. 1, LJG Rheinland-Pfalz vom 5.2.1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2005).
  • Im Saarland kann die Jagdbehörde, soweit es die Landeskultur erfordert, die Nachtjagd auf Rot-, Dam- und Muffelwild zulassen ($ 32, Abs. 1, Zif. 4, Saarländisches Jagdgesetz - SJG vom 27.5.1998)
  • In Sachsen ist es zulässig, die Jagd auf weiblichem Rotwild und deren Kälber zur Nachtzeit auszuüben. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen für die Nachtjagd auf weiteres Schalenwild, soweit es Naturschutz und Landschaftspflege erfordern. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nachtjagdverbot zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und der Störung des Naturhaushaltes zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Lehr- und Forschungszwecken einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Nachtjagdverbot auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. (§ 30, Abs. 2, Zif. 3 / § 30, Abs. 3, Zif. 3 / § 30, Abs. 5, Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG))
  • In Sachsen-Anhalt ist das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung aus besonderen Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden vom Nachtjagdverbot abzuweichen, auch kann die Jagdbehörde durch Verwaltungsakt, auch als Allgemeinverfügung, für bestimmte Jagdbezirke erlauben, daß weibliche Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist.(§ 23, Abs. 3 + 6, Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23.7.1991)
  • In Schleswig-Holstein kann in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar Rot- und Damwild zur Nachzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne erforderlich ist. Auf Antrag der Mehrheit der im Kreis vertretenen Hochwild-Hegegemeinschaften kann die Jagdbehörde die Regelung einschränken oder aufheben. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde auf Antrag die Erlegung einzelner Stücke zur Nachtzeit genehmigen. Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19 a des Bundesjagdgesetzes zulassen. (§ 29, Abs. 1-3, LJG Schleswig-Holstein vom 13.10.1999)
  • In Thüringen kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen für die Nachtjagd auf weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild und geringe Rothirsche (Geweihentwicklung), soweit es zur Wildschadenabwehr und zur Erfüllung des Abschussplanes dringend geboten ist.(§ 29, Abs. 3, Zif. 2, Thüringer Jagdgesetzes)

Literatur

Referenz