Mindestkaliber

Mindestkaliber bezeichnet die Anforderungen die der Gesetzgeber an die zulässigen Kaliber stellt.
- siehe auch: Fuchs-Kaliber
- siehe auch: Gams-Kaliber
- siehe auch: Großwild-Kaliber
- siehe auch: Hochwild-Kaliber
- siehe auch: Magnum-Kaliber
- siehe auch: Rehwild-Kaliber
- siehe auch: Schonzeit-Kaliber
- siehe auch: Universal-Kaliber
- siehe auch: Weitschuss-Kaliber
Deutschland
Rehwild
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2a BJagdG ist der Schuß auf Rehwild mit Büchsenpatronen zulässig, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) über 1 000 Joule beträgt.
Somit ist die .222 Rem. die kleinste Patrone, die auf Rehwild zugelassen ist.
übriges Schalenwild
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2b BJagdG ist der Schuß auf das übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen zulässig, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) über 2 000 Joule und mindestens 6,5 mm Geschoßdurchmesser beträgt.
Fangschuß
Nach § 19 Absatz 1 Satz 2d BJagdG ist der Fangschuss mit Pistole oder Revolver zulässig, wenn die Mündungsenergie der Geschosse min. 200 Joule beträgt.
Ausnahmen
Die Obere Jagdbehörde in Nordrhein-Westfalen hat 2008 in insgesamt 43 Landkreisen das Verbot des Büchsenschusses unter 6,5 Millimeter auf Frischlinge bis 15 Kilogramm (aufgebrochen) aufgehoben.
Als Mindestkaliber wurde .22 (5,6 mm) festgelegt und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindesten 450 Joule haben. D.h. alle Patronen oberhalb der .22 Hornet. Die Verfügung ist befristet bis zum 31. März 2013.
Die Landkreise, für die das Verbot aufgehoben wurde:
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Befristete Aufhebung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) Bundesjagdgesetz
Weitere Informationen
Österreich
Schweiz
