Jagdbeirat

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Nach § 37 BJagdG bilden jeweils ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes eines Kreises oder kreisfreien Stadt den Jagdbeirat zur laufenden sachverständigen Beratung der unteren Jagdbehörde, die jedoch ist an die Empfehlungen nicht gebunden.

Die Länder legen nähere Bestimmungen fest.

§ 37 BJagdG

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

Landesrecht

Baden-Württemberg

§ 34 LJagdG

(1) Zur Beratung der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet.

(2) Der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde besteht aus dem Minister oder dem von ihm bestimmten Vertreter als Vorsitzendem und achtzehn Mitgliedern, nämlich je vier Vertretern der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jäger, je zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Gemeinden und je einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes (§ 51 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes) und des Landesbeirates für Tierschutz. Die oberste Jagdbehörde beruft Mitglieder des Jagdbeirats auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Solange ein Fachverband nicht besteht oder wenn kein Vorschlag eingeht, werden die Mitglieder von der obersten Jagdbehörde in entsprechender Zusammensetzung ausgewählt. Zwei Vertreter der Forstwirtschaft sollen der Privatforstwirtschaft und zwei der Landesforstverwaltung angehören. Unter den Vertretern der Jäger sollen keine Forstbeamten, jedoch mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Der Jagdbeirat ist in allen Fragen von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung sowie in allen wichtigen Einzelfragen zu hören. Er ist ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig; sie werden auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Abberufung aus wichtigem Grund ist zulässig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land.

Bayern

Art. 50 BJagdG

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes 1) ) gebildet.

(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der höheren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus neun Mitgliedern, nämlich aus zwei der Jagdgenossenschaften und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, der Teich- und Fischereiwirtschaft, der Jäger, des Naturschutzes und Waldschutzes.

(4) 1 Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus 14 Mitgliedern.2 Von diesen müssen drei den Jagdgenossenschaften, je zwei der Landwirtschaft und den Jägern sowie je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und Waldschutz angehören.

(5) 1 Zu den Beratungen des Jagdbeirats können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden. 2 Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) 1 Die Mitglieder des Jagdbeirats und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. 2 Sie sind ehrenamtlich tätig. 3 Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. 4 Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt. 5 Das gleiche gilt für den nach Absatz 5 zugezogenen Sachkundigen. 6 Das Nähere, insbesondere Bestellung, Aufgaben und Aufwandsentschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Berlin

§ 49 LJagdG BBerlin

(1) Die Jagdbehörde beruft jeweils für die Dauer von vier Jahren insgesamt sieben sachverständige Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger, des Naturschutzes, des Tierschutzes sowie einer wissenschaftlichen Einrichtung der Wildtierforschung in den Jagdbeirat.

(2) Der Jagdbeirat berät und unterstützt die Jagdbehörde und unterbreitet Anregungen und Vorschläge. In allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ist er zu hören.

(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats sind ehrenamtlich tätig; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Brandenburg

§ 56 BbgJagdG

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus:

- einem Vertreter der obersten Jagdbehörde,
- zwei Jägern,
- zwei Vertretern der Landwirtschaft,
- einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
- einem Vertreter des Privatwaldes,
- einem Vertreter des Landeswaldes,
- einem Vertreter der Jagdgenossenschaften und
- einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände.

Die betreffenden Behörden und Verbände schlagen ihre Vertreter für den Landesjagdbeirat vor und die oberste Jagdbehörde beruft daraufhin die Mitglieder. Für den Fall, dass mehrere Verbände einen gemeinsamen Kandidaten benennen müssen und keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Kandidaten. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vertreter der obersten Jagdbehörde.

(2) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus:

- zwei Jägern,
- zwei Vertretern der Landwirtschaft,
- einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
- einem Vertreter des Privatwaldes,
- einem Vertreter des Landeswaldes,
- einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
- einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
- einem Vertreter der unteren Jagdbehörde.

Für den Jagdbeirat schlagen vor:

- die Kreisjagdverbände der Jäger zwei Vertreter,
- die berufsständischen Verbände der Landwirtschaft zwei Vertreter,
- die Verbände der privaten Waldbesitzer, die Kommunen und die untere Forstbehörde je einen Vertreter,
- die anerkannten Naturschutzverbände einen gemeinsamen Vertreter; kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die untere Jagdbehörde nach Anhörung der vorgeschlagenen Kandidaten,
- die Landkreise und kreisfreien Städte einen Bediensteten, der für die Aufgaben der unteren Jagdbehörde zuständig ist, und einen Vertreter der Jagdgenossenschaften. Sofern ein Verband die Interessen der Jagdgenossen vertritt, schlägt dieser den Vertreter der Jagdgenossenschaften vor.

Die Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die untere Jagdbehörde berufen. Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er schlägt den Jagdberater und dessen Vertreter vor. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Sie werden durch die untere Jagdbehörde berufen.

(3) Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören und haben die Jagdbehörde in diesen Angelegenheiten zu beraten. Die Jagdberater haben die Aufgabe, die jeweiligen Jagdbehörden bei Einzelentscheidungen zu beraten. Zu den Beratungen des Jagdbeirates kann der Vorsitzende den Jagdberater oder dessen Stellvertreter sowie weitere Sachkundige hinzuziehen. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und die Jagdberater sowie deren Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung nach Ablauf der Frist ist zulässig.

Bremen

Hamburg

Hessen

§ 41 HJagdG

(1) Die Jägerschaft soll sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Hauptaufgabe es ist, ihre Mitglieder zu weidgerechter Jagd anzuhalten und dafür zu sorgen, dass der Wildbestand und die Lebensräume aller Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt erhalten bleiben oder wieder hergestellt werden.

(2) Den Vereinigungen der Jäger können Aufgaben des Jagdwesens übertragen werden, wenn sie auf Grund ihrer Mitgliederzahl, nach ihrer Organisationsform, Ausstattung und personellen Besetzung in der Lage sind, die Aufgaben landesweit zu erfüllen.

(3) Die Inhaber des Jagdrechtes sollen sich zu Vereinen und Verbänden zusammenschließen, deren Aufgabe es insbesondere ist, die Jagdrechtsinhaber in ihrem Bemühen zu unterstützen, die Jagdbezirke im Sinne des § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz zu erhalten und ihre Belange zu vertreten.

(4) Bei den unteren Jagdbehörden werden Jagdbeiräte gebildet.

(5) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet.

(6) Die Jagdbeiräte und der Landesjagdbeirat üben beratende Tätigkeit aus. Die Mitwirkung der Jagdbeiräte bei den Jagdbehörden bei der Bestätigung oder Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesjagdgesetz und § 26 Abs. 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

Mecklenburg-Vorpommern

§ 39 LjagdG M-V

(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf Jahre.

(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde gehören an:

1. der Vorsitzende,
2. ein Vertreter der Landwirtschaft,
3. ein Vertreter der Forstwirtschaft,
4. ein Vertreter der Landesjägerschaft,
5. ein Vertreter einer Jagdgenossenschaft,
6. ein Vertreter einer Gemeinde,
7. ein Vertreter der Fischerei,
8. ein Vertreter des Naturschutzes,
9. ein Vertreter des Veterinärwesens.

Der Vorsitzende des Jagdbeirates wird durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft berufen. Die oberste Jagdbehörde beruft die Vertreter der Jagdgenossenschaft und der Gemeinde auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern und die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören an:

1. der Kreisjägermeister als Vorsitzender,
2. ein Vertreter der Wildschadensausgleichskasse,
3. ein Vertreter der Landwirtschaft,
4. ein Vertreter der Forstwirtschaft,
5. ein Vertreter der Jagdgenossenschaften,
6. ein Vertreter der Fischerei,
7. ein Vertreter des Naturschutzes,
8. ein Vertreter der Landesjägerschaft,
9. ein Vertreter des Veterinärwesens.

Die Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen.

(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen Inhaber eines Jagdscheines sein.

Niedersachsen

§ 39 NJagdG

(1) Der Jagdbeirat wird bei der Jagdbehörde aus der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister und sechs weiteren Mitgliedern gebildet. Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar auf Vorschlag

1. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen je eine Person für
a) die Landwirtschaft,
b) die Forstwirtschaft und
c) die Jagdgenossenschaften,
2. der anerkannten Landesjägerschaft eine Person,
3. der oder des Naturschutzbeauftragten eine Person und
4. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten eine Person.

Die vorgeschlagenen Personen mit Ausnahme der Personen nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 3 müssen einen Jahresjagdschein besitzen. Die nach Satz 2 Nr. 3 vorgeschlagene Person muss eine Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) bestanden haben.

(2) Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister einberufen und geleitet. Der Jagdbeirat ist auf Verlangen zweier Mitglieder oder der Jagdbehörde einzuberufen. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann an den Sitzungen des Jagdbeirats teilnehmen; der teilnehmenden Person ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters den Ausschlag.

(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat unbeschadet des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.

Nordrhein-Westfalen

§ 51 LJG-NRW

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet, der gleichzeitig Jagdbeirat der oberen Jagdbehörde ist.

Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus

- dem Vorsitzenden,
- vier Jägern,
- vier Vertretern der Landwirtschaft,
- einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
- einem Vertreter des Privatwaldes,
- einem Vertreter des Staatswaldes,
- einem Vertreter der Berufsjäger,
- einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
- einem Vertreter des Naturschutzes,
- einem Vertreter der Jagdwissenschaft,
- einem Vertreter der Falknerei.

In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. vier Jäger und einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. je zwei Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsamen einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium einen Vertreter des Staatswaldes und einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V . einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner einen Vertreter der Falknerei.

(2) Den Vorsitz im Landesjagdbeirat führt ein Vertreter der obersten Jagdbehörde. Ein Beamter der oberen Jagdbehörde kann mit dessen Vertretung beauftragt werden.

(3) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet.

Der Jagdbeirat setzt sich zusammen aus

- drei Jägern,
- zwei Vertretern der Landwirtschaft,
- zwei Vertretern der Forstwirtschaft,
- einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
- einem Vertreter des Naturschutzes,
- einem Vertreter der Forstbehörde,
- dem Landrat des Kreises, der die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt, oder dem Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt.

In den Jagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. drei Jäger, der zuständige Landwirtschaftsverband zwei Vertreter der Landwirtschaft, die Verbände der Waldbesitzer je einen Vertreter der Forstwirtschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam, den Vertreter der Jagdgenossenschaften, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes und der Landesbetrieb Wald und Holz den Vertreter der Forstbehörde.

(4) Der Jagdbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Er wählt ferner aus seiner Mitte den Jagdberater und dessen Vertreter. Der Jagdberater und dessen Vertreter müssen in jagdlichen Angelegenheiten erfahren sein. Der Jagdberater oder dessen Vertreter können Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Jagdbeirates sein.

(5) Die Jagdbeiräte und Jagdberater haben die Aufgabe, die Jagdbehörden zu beraten. Die Jagdbeiräte sind in allen grundsätzlichen Fragen zu hören.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von vier Jahren entsandt, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Entsendung nach Ablauf der Frist ist zulässig.

Rheinland-Pfalz

§ 46 LJG Rheinland-Pfalz

(1) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister ernannt. Abweichend von Satz 1 kann die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt mit der Kreisverwaltung eines angrenzenden Landkreises vereinbaren, dass für sie gemeinsam bei der Kreisverwaltung ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister ernannt wird.

(2) Der Jagdbeirat berät die Jagdbehörden in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes und wirkt gemäß § 31 Abs. 10 bei der Festsetzung behördlicher Abschusspläne mit.

(3) Der Jagdbeirat besteht aus:

1. der Kreisjagdmeisterin oder dem Kreisjagdmeister als Vorsitzendem Mitglied,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,
3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Jagdgenossenschaften,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden,
6. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigenjagdbezirken,
7. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,
8. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der pachtenden Personen im Sinne des § 14,
9. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie
10. einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Bereich der unteren Jagdbehörde gebildeten Hegegemeinschaften im Sinne des § 13 Abs. 2.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

(5) Die Sitzungen des Jagdbeirates werden durch das Vorsitzende Mitglied einberufen und von ihm geleitet. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens vier Mitglieder des Jagdbeirates dies beantragen. Die Leiterin oder der Leiter der unteren Jagdbehörde ist zu den Sitzungen einzuladen; sie oder er hat beratende Stimme und kann sich vertreten lassen.

(6) Der Jagdbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

§ 42 LJagdG Sachsen-Anhalt

(1) Der Jagdbeirat (§ 37 des Bundesjagdgesetzes) wird bei der Jagdbehörde aus dem Kreisjägermeister und fünf Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer von deren Wahlperiode gewählt, und zwar je ein Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten, der Vertreter der Jäger auf Vorschlag der Organisation der Jäger, der Vertreter des Naturschutzes auf Vorschlag des Naturschutzbeauftragten. Die Mitglieder des Jagdbeirats müssen mit Ausnahme des Vertreters der Jagdgenossenschaften und des Naturschutzes Inhaber von Jahresjagdscheinen sein; der Vertreter des Naturschutzes muss eine Jägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(2) Die Sitzungen des Jagdbeirats werden durch den Kreisjägermeister einberufen und geleitet. Der Kreisjägermeister muss eine Sitzung des Jagdbeirats einberufen, wenn die Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies verlangen. Der Hauptverwaltungsbeamte kann an den Sitzungen des Jagdbeirats teilnehmen. Ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(3) Die Jagdbehörde hat den Jagdbeirat, unbeschadet der Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, vor allen wesentlichen Entscheidungen zu hören.

Schleswig-Holstein

§ 35 LJagdG Schleswig-Holstein

(1) Bei der unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet. Er berät und unterstützt die untere Jagdbehörde in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung. Seine Mitwirkung bei der Bestätigung oder der Festsetzung der Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die untere Jagdbehörde beruft als Mitglieder des Jagdbeirates:

1. die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister, in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 2 auch deren Stellvertretung,
2. zwei von ihren jagdlichen Organisationen benannte Jägerinnen oder Jäger, die einen gültigen Jagdschein besitzen müssen,
3. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, die von den berufsständischen Organisationen benannt werden,
4. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, die oder der von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt benannt werden,
5. als Vertreterinnen oder Vertreter des Naturschutzes die oder den jeweiligen Kreisbeauftragten für Naturschutz sowie eine vom Beirat für Naturschutz benannte Person, die Mitglied einer nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigung ist.

(3) Die Mitglieder des Jagdbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich für die Dauer von fünf Jahren aus.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirats wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Jagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Jagdbeirates erhalten für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Kreisordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger.

(5) Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Jagdbeirats ein und leitet sie. Sie oder er muss eine Sitzung einberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens zwei Mitglieder des Jagdbeirats dies beantragen.

(6) Vertreterinnen oder Vertreter der unteren Jagdbehörde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde werden zu den Sitzungen des Jagdbeirats eingeladen; ihnen ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Thüringen

§ 52 ThJagdG

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen und den in diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 BJG) gebildet.

(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und aus neun Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, des Amtstierarztes und des Naturschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzenden und vierzehn Mitgliedern, nämlich zwei Vertretern der Jäger, je zwei Vertretern der Jagdgenossenschaften und der Landwirtschaft sowie je einem Vertreter der staatlichen, privaten und kommunalen Forstwirtschaft, der Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Berufsjäger, des Tierschutzes und des Veterinärwesens.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre widerruflich bestellt und sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beratungstätigkeit entstandenen Reisekosten nach Maßgabe der Reisekostenbestimmungen des Landes sowie ihrer notwendigen Auslagen. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 6 zugezogenen Sachkundigen.

(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte werden berufen auf Vorschlag:

1. der örtlich zuständigen Vereinigungen der Jäger, soweit es sich um Vertreter der Jäger handelt;
2. des örtlich zuständigen Bauernverbandes, soweit es sich um Vertreter der Landwirtschaft handelt;
3. der obersten Forstbehörde, soweit es sich um Vertreter der staatlichen Forsten handelt; die oberste Forstbehörde kann ihr Vorschlagsrecht delegieren;
4. des Waldbesitzerverbandes, soweit es sich um Vertreter der privaten Forstwirtschaft handelt;
5. des Gemeinde- und Städtebundes, soweit es sich um Vertreter der kommunalen Forstwirtschaft handelt;
6. der örtlich zuständigen Vereinigung der Fischerei und des Naturschutzes; den Vertreter des Naturschutzes schlagen die nach § 29 BNatG anerkannten Naturschutzverbände vor;
7. der Jagdgenossenschaftsverbände, soweit es sich um Vertreter der Jagdgenossenschaften handelt;
8. des Landestierschutzverbandes Thüringen, soweit es sich um Vertreter des Tierschutzes handelt;
9. des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums, soweit es sich um Vertreter des Veterinärwesens handelt.

(6) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige und Behördenvertreter zugezogen werden. Die Vorsitzenden der Jagdbeiräte ziehen je einen Vertreter von Niederwild- und Hochwildhegegemeinschaften zu den Jagdbeiräten hinzu, wenn es um Fragen der Hege und Bejagung geht. Bestehen im Bereich einer unteren Jagdbehörde keine Hochwildhegegemeinschaften, wird anstelle deren Vertreter ein weiterer Vertreter von Niederwildhegegemeinschaften hinzugezogen. Das Hinzuziehen erfolgt auf der Ebene der unteren Jagdbehörde im Benehmen mit der Jägerschaft und auf der Ebene der obersten Jagdbehörde im Benehmen mit der Vereinigung der Jäger.