Jagdausübungsberechtigter

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Eigenjagdbesitzer

Der Eigentümer oder alleinige Nutznießer eines Eigenjagdbezirkes einer zusammenhängenden land-, fischerei- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundfläche mit einer in den Jagdgesetzen festgelegten Mindestgröße (z. B. 75 ha bzw. in Bayern 81,755 ha, im Hochgebirge 300 ha, in Österreich 115 ha) ist jagdausübungsberechtigt. Diese Berechtigung erfordert einen gültigen, auf seinen Namen ausgestellten Jagdschein, sofern er die Jagd selbst tatsächlich ausüben will. Verfügt er über keinen Jagdschein, ist er berechtigt, das Recht zu übertragen. Dies kann durch Verpachtung oder unentgeltliche oder entgeltliche Erlaubnisse geschehen. Ebenso ist die Anstellung eines Berufsjägers möglich.

Jagdgenossenschaft

Besitzen Grundeigentümer weniger als die Mindestgröße für eine Eigenjagd und sind sie somit Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, ist diese ebenfalls jagdausübungsberechtigt, solange sie das Recht gemäß § 11 BJagdG nicht verpachtet. In der Regel geschieht das jedoch, es ist aber auch möglich, dass die Mehrheit der Jagdgenossen sich dagegen entscheidet. So kann die Jagdgenossenschaft einen Berufsjäger anstellen und Jagderlaubnisscheine vergeben. Dies ist jedoch sehr selten, da in diesem Fall die Jagdgenossenschaft den Wildschaden selbst tragen muss und ihn nicht im Jagdpachtvertrag dem Jagdpächter auferlegen kann.

Jagdpächter

Jagdpächter darf nur werden, wer seinen Jagdschein länger als drei Jahre besitzt. Mit Erlangung dieser Pachtfähigkeit kann der Jäger eine Eigenjagd oder ein Revier allein oder gemeinsam mit weiteren Jägern pachten. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen und der Jagdbehörde eingereicht werden. Die Mindest-Pachtdauer ist meist (landes)gesetzlich festgelegt und beträgt heute in der Regel zehn Jahre, früher neun Jahre bei Niederwild- und zwölf Jahre bei Hochwildrevieren. Die Größe einer individuell gepachteten Fläche wird landesrechtlich eingeschränkt. Alles andere - zum Beispiel die Form der Wildschadensregulierung - ist frei verhandelbar. Mit der Pacht verleihen die Grundbesitzer dem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht.