Freier Tierfang
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Nach § 958 Abs. 1 BGB ist der freie Tierfang ebenso gestattet wie der Erwerb und der Verlust des Eigentums.
- (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigentum nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
- (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Hiermit wird auf die ganzen Gesetze zum Naturschutz verwiesen. Nach § 959 BGB wird der Begriff herrenlos definiert:
- Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Nach § 960gilt:
- (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
- (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
Der freie Tierfang gilt somit für alle Tiere, die nicht dem Jagdrecht oder Artenschutz unterliegen.
Die Länder können Art und Umfang des Tierfang näher bestimmen.
Freier Tierfang in befriedeten Bezirken
Geschichliches
Als "freien Tiefang" bezeichnet man auch die Epoche in der nach germanischem und römischem Recht es jedermann Zustand Wild zu fangen und zu erlegen.
Dies galt bis zu Einführung der Bannforste im 8./9. Jahrh. (in einigen Gebieten auch noch bis ins 13. Jahrh.) auch in Deutschland.
- siehe auch: Inforestation
- siehe auch: Regalität
- siehe auch: Revierjagdsystem
