Einhandmesser

Einhandmesser sind Taschenmesser, die mittels einer an der Klinge angebrachten Öffnungshilfe einhändig geöffnet und je nach Verschlussmechanismus auch einhändig wieder geschlossen werden können. Ursprünglich wurden diese Messer in den 1930er Jahren entwickelt, um auch Behinderten und Kriegsversehrten, die nur noch über eine voll funktionsfähige Hand verfügten, die Benutzung eines Taschenmessers zu ermöglichen.
Situation in Deutschland
In Übereinstimmung mit dem aktuellen Waffenrecht dürfen Messer mit einhändig feststellbarer Klinge seit 2008 nicht geführt werden. Das Messer wird geführt, wenn über den fraglichen Gegenstand die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt wird. Dabei spielt die Länge der Klinge keine Rolle. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld bis 10.000 Euro und Einziehung des Gegenstands geahndet.
Das Führen eines Einhandmessers ist jedoch erlaubt, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. Kein berechtigtes Interesse ist jedoch die Selbstverteidigung. Der Transport ist erlaubt, wenn sich das Messer in einem verschlossenen Behältnis befindet. Des Weiteren ist das Führen eines Einhandmessers auch erlaubt, wenn die Klinge ohne Feststellmechanismus ist (siehe § 42a des Waffengesetzes Link (abgerufen am 09.07.2022)).
Situation in Österreich
Taschenmesser aller Art gelten in der Regel nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes – auch dann nicht, wenn sie über einen Feststellmechanismus verfügen. Erwerb, Besitz und Führen dieser Messer unterliegen somit keinen Beschränkungen.
Messer, die darüber hinaus noch über einen Mechanismus zum Aufspringen oder Ausfahren der Klinge verfügen (Springmesser und dgl.), sowie Butterfly-Messer gelten als Waffen. Diese Messer dürfen nur von Personen über 18 Jahren besessen oder geführt werden; es ist jedoch keine Genehmigung erforderlich. Es können aber Ausnahmen bestehen, beispielsweise bei Veranstaltungen oder bei Vorliegen eines Waffenverbots.
Situation in der Schweiz
Das schweizerische Waffengesetz gestattet den Erwerb, den Besitz und das Führen von manuell zu öffnenden Einhandmessern unabhängig ihrer Klingenlänge. Ebenso werden sie nicht als gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes erfasst.
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