Jagd in der DDR

Aus Jagdfibel
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Nach dem 2. Weltkrieg entwickelte sich mit der Spaltung Deutschlands in zwei Teile auch das Jagdwesen entsprechend in zwei völlig unterschiedliche Richtungen. Zunächst in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und ab 1949 in der DDR wurde die Jagd zu einem Bestandteil der sozialistischen Volkswirtschaft entwickelt. Das Jagdausübungsrecht wurde völlig vom Besitz an Grund und Boden getrennt.

Zunächst jagten die sowjetischen Offiziere nach ihren heimatlichen, für deutsche Jäger fremden, Gepflogenheiten. Sie bedienten sich zunehmend deutscher Jäger und Forstleute, die bessere Revier- und Wildartenkenntnisse besaßen. Die enormen Wildschäden - besonders durch Schwarzwild - bekam man nicht in den Griff.

Erst 1947 wurden die ersten Schrotflinten für besonders zuverlässige Personen, vorrangig aus dem Polizeidienst, zur Nutzung freigegeben. Da im Zuge der Entnazifizierung die meisten Forstbediensteten aus ihren Ämtern entfernt wurden und die Eigenjagdbesitzer enteignet wurden, war ein geordnetes Jagdwesen mit der Reduzierung von Wildschäden nicht möglich. Die damals noch bestehenden Jagdpachtverträge waren aufgekündigt worden. Ab 1949 wurden Jagdkommandos gebildet. Diese unterstanden zunächst der Volkspolizei später wurden sie der Gesellschaft für Sport und Technik (GST) zugeordnet. Es waren nur kollektive Ansitz- und Treibjagden zulässig. Die Jagdwaffen wurden nach jeder Jagd wieder eingesammelt. Die Ergebnisse waren unbefriedigend, so dass es auch illegal dem Schwarzwild mit Fallen, Schlingen, Fangeisen und Fallgruben an die Schwarte ging.

Rasant verbreitete sich die Fuchstollwut, so dass die Fangjagd mit Tellereisen bis 1989 wieder legalisiert wurde. Der Beginn einer geregelten Jagd begann mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Regelung des Jagdwesens vom 25. November 1953. Danach waren alle jagdbaren Tiere „Eigentum des Volkes“. Die Bewirtschaftung der Wildbestände oblag dem Staat. Das erlegte Wild musste an die Wildsammelstellen der Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe (StFB) abgeliefert werden. Die Jäger erhielten je nach Wildart einen kostenlosen Schützenanteil (bis zu 30 % der Wildbretmasse). Die Jagdausübung erfolgte bis 1962 unter Regie der GST. Dazu zählten auch die jagdliche Ausbildung, die Jagdeignungsprüfung und die periodische, politische und jagdfachliche Qualifizierung.

1962 trennte man die Jagd von den Aktivitäten der GST ab. Es bildeten sich juristisch selbständige Jagdgesellschaften. Die Jäger jagten in Jagdgebieten unter Leitung eines staatlich eingesetzten Jagdleiters, der auch für die Wildbewirtschaftung, die Abschussplanung, den Jagdwaffeneinsatz und für die Sicherheit und Ordnung zuständig war. Möglich war eine Mitgliedschaft auch als Jagdhundeführer, Raubwildfänger oder Jagdhornbläser.

Ein leidiges Problem waren die Jagdwaffen, die beim Jagdleiter zunächst bis zu 72 Stunden, später bis zu einer Woche ausgeliehen werden mussten. Auf zwei Jäger kam eine Jagdwaffe, 50 % davon waren Schrotflinten. Die Zahl an Eigentumsjagdwaffen erreichte bis 1989 ca. 10 %.

Mit der politischen Wende 1989 und der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 ging das bundesdeutsche Jagdrecht ohne Änderungen auf die neuen Bundesländer über. Übergangsregelungen galten bis 1. April 1992. Die Verhandlungen der deutsch-deutschen Jagdkommission mit dem Ziel einer Vereinheitlichung des Jagdwesens nach der Wiedervereinigung führten zu keinem Ergebnis.

Auf Grund des „neuen“, jedoch alten Jagdrechts, das aktuell Gültigkeit hat und nach dem das Jagdausübungsrechts an den Besitz von Grund und Boden gebunden ist, änderte sich natürlich auch der Charakter der Jägerschaften. Sie wurden nun zu einem freiwilligen Zusammenschluss von gleichgesinnten Menschen, die ein Forum suchten, in dem sie sich zu jagdlichen Fragen austauschen konnten und zu gemeinsame Aktivitäten rund um die Jagd organisierten. Sie wollen sich und ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit darstellen können. (..)[1]

Literatur

Einzelnachweise

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